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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b.) „Öffentliche Sicherheit"
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • a.) „Öffentliche Ruhe"
  • b.) „Öffentliche Sicherheit"
  • c.) „Öffentliche Ordnung", insbesondere Anschlußzwang an städtische Kanalisationen, Wasserleitungen, Müllabfuhr.
  • d.) Abwendung von Gefahren.
  • e.) „Nötige Anstalten" und Eingriffe in Privateigentum
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

86 Allgemeiner Teil. 
objektiven Gefahren. Hierunter fällt die politische Polizei, Fremden=, 
Vereins=, Preß= und Theaterpolizei.“ (Anschütz, Polizei S. 16/7). 
Vgl. auch OVG. 15 S. 432: „Sicherheitspolizei [ist] vor 
allem diejenige zwingende Tätigkeit der polizeilichen Organe, welche 
die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung als der Grundlage aller 
Sicherheit bezweckt.“ 
c) „Öffentliche Ordnung.“ 
Dies ist „der Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den 
jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen als Vor= 
bedingung einer gedeihlichen Koexistenz aller mit allen, als Grund= 
lage des Gemeinwesens gilt.“ (Anschütz, Polizei S. 17). 
So kann also die Polizei zum Schutze des öffentlichen Rechtes 
(Verwaltungs= und Strafrechtes — nicht aber Steuerrechtes!), 
nicht aber zum Schutze des Privatrechtes einschreiten. In bezug 
auf das Privatrecht hat die Polizei nach ausdrücklicher Vorschrift 
nur im Fund=, Gesinde= und Mietsrecht [Bestimmung von Umzugs= 
terminen] eine Tätigkeit zu entfalten. Auch die sittliche Ordnung 
(Einschreiten gegen Konkubinate, welche die öffentliche Sittlich= 
keit stören, gegen Dirnen und Zuhälter) gehört hierher, ebenso das 
Einschreiten gegen staatsfeindliche Demonstrationen, z. B. den An= 
strich eines Gebäudes in antinationalen, z. B. dänischen Farben! 
Ferner fällt hierunter die Fürsorge für die Ruhe der Friedhöfe 
und Kirchengebäude (OVG. 61 S. 136/7), insbesondere auch die Auf= 
rechterhaltung der äußeren kirchlichen Ordnung, z. B. bei Prozes= 
sionen, oder die äußere Heilighaltung der Sonntagsruhe. Nach KG. 
(Pr VerwBl. 33 S. 482) ist es zulässig, durch Polizeiverordnung die 
Abhaltung von Tanzmusiken, Bällen und anderen Lustbarkeiten in 
Gasthäusern usw. an den Sonnabenden vor Weihnachten, Ostern und 
Pfingsten nach 12 Uhr nachts zu verbieten, weil diese Tage nach all= 
gemeinem religiösen Empfinden zur Vorbereitung für die folgenden 
Festtage gelten. Nicht aber gilt dies bezüglich aller anderen Sonntage: 
Die allgemeine Sonntagsfeier beginnt erst mit den Morgenstunden, 
dem Gang zur Kirche. 
Schließlich handelt es sich auch um die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung, wenn ein Ortsstatut eine Angelegenheit 
zur Gemeinde angelegenheit gemacht hat, die Polizei durch eine 
Polizeiverordnung den Anschluß an die betreffende Ge= 
meindeanstalt bei Strafandrohungen vorschreibt und 
im Einzelfall mit Polizeiverfügungen vorgeht. Dies 
ist aber nicht für solche Unternehmen der Gemeinde, die rein gewerb= 
licher Natur sind, wie z. B. der Betrieb eines Gas= oder Elektrizitäts= 
werkes, zulässig; vielmehr nur für solche Anstalten, die im öffent= 
lichen Interesse eingerichtet werden (vgl. §   4 KAbgG.), z. B. bei
	        

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