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Friedrich August III. König von Sachsen. Ein Lebensbild.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Friedrich August III. König von Sachsen. Ein Lebensbild.

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Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.
Author:
Pohl, Carl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reservatrechte
Volume count:
1
Publishing house:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die indirekten Steuern und die Gebühren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 85 a. Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden mit Anmerkungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Friedrich August III. König von Sachsen. Ein Lebensbild.
  • Cover
  • Remarks
  • Prepage
  • Friedrich August.
  • Endsheet
  • Other
  • Inhalt.
  • Verzeichnis der Illustrationen.
  • Sachsenland und die Wettiner.
  • Stammburg Wettin.
  • Königswappen.
  • Wettinobelisk.
  • Unser König.
  • Albrechtsburg.
  • Der Sachsenzug am Schlosse in Dresden.
  • Im Elternhaus.
  • Geburtshaus des Königs in der Binzendorfstraße in Dresden.
  • König Georg von Sachsen.
  • Prinzessin Georg, Herzogin zu Sachsen, geb. Infantin von Portugal.
  • Prinz Friedrich August mit seinen Geschwistern 1870.
  • Die früheste Jugend unseres Königs.
  • Villa Hosterwitz.
  • Schloß Weesenstein.
  • Reppmühle.
  • Die königliche Familie 1869.
  • Blick vom Hausberg.
  • Die königliche Familie 1873.
  • Aus der Schulzeit.
  • Villa Hosterwitz.
  • König Albert und Prinz Georg mit Familie 1880.
  • Der König und der Soldat.
  • Schloß Moritzburg.
  • Prinz Friedrich August als Leutnant im 1. (Leib-) Grenadier-Regiment Nr. 100. 1878.
  • Reserve der 7. Kompanie (Leib-) Grenadier-Regiment Nr. 100 mit ihrem Hauptmann, dem Prinzen Friedrich August.
  • Prinz Friedrich August und seine Geschwister 1882.
  • Prinz Friedrich August als Major à la suite des 1. Königs-Husaren-Regiments Nr. 18. 1889.
  • Prinz Friedrich August in der Uniform seines K. K. Österreichischen 45. Infanterie-Regiments. 1898.
  • Prinz Friedrich August als Generalmajor à la suite des Kgl. Preußischen Garde-Schützen-Bataillons. 1895.
  • Informationskursus in Jüterbog. 1901.
  • Auf Reisen.
  • Die königliche Familie 1889.
  • Tagebuchnotizen. Januar 1896 bis Mai. 1902.
  • Palais am Taschenberg.
  • Auf der Jagd. 1905.
  • Friedrich August. Nach einer Aufnahme. 1901.
  • Bei der Feier des 200jährigen Bestehens des Infanterie-Regiments Nr. 104 in Chemnitz. (1901)
  • Im Hochgebirge. Seis 1905.
  • Kronprinz und Korpskommandeur. Das Jahr 1902.
  • Schloß Sibyllenort.
  • Drei Könige.
  • Kronprinz Friedrich August als Kommandierender General des XII. (I. Königl. Sächs.) Armeekorps.
  • Kronprinz Friedrich August mit dem deutschen Kaiser und dem Könige von Italien bei der Herbstparade auf dem Tempelhofer Felde. 1902.
  • Bis zum Regierungsantritt. Die Jahre 1904 und 1905.
  • Königl. Weinbergvilla Wachwitz.
  • Auf der Gemsjagd.
  • König Friedrich August von Sachsen im Kreise seiner Kinder. 1904.
  • Der König mit dem Kronprinzen und dem Prinzen Friedrich Christian im Oybiner Walde.
  • Die Königlichen Prinzen in der Reitbahn.
  • König Georg und Kronprinz Friedrich August im Manöver 1908.
  • Bekanntmachung.
  • Die ersten Regierungsjahre.
  • I. Die Thronbesteigung.
  • Meine Herren Stände!
  • II. Am Berliner Hofe und vor dem Dresdener Schloß.
  • III. Die Königstage in Leipzig und Chemnitz.
  • IV. Ein friedlicher Siegeszug.
  • Vom Dresdener Hof.
  • Georgentor des königl. Schlosses.
  • Auf dem Wege zur Kirche in Seis (Tirol) 1905.
  • Auf einem Ausfluge.
  • Prinzessinnen Margarete und Maria Alix von Sachsen.
  • Die königlichen Prinzessinnen im Moritzburger Park.
  • Schulzimmer im Taschenberg-Palais. Klasse des Kronprinzen Georg.
  • Prinz Friedrich Christian mit seinen Schulkameraden.
  • Der königliche Marstall.
  • Lippizaner Schimmel, Leihpferd des Königs.
  • Fuchsstute Ingeborg, Leihpferd des Königs.
  • Kronprinz Georg.
  • Königl. Gala-Stadtwagen, mit schwarzbraunen Karossiers.
  • Selbstfahrer aus dem königl. Marstall.
  • Die königlichen Jagden.
  • Jagdschloß Rehefeld.
  • Saal im Moritzburger Schloß.
  • Auf der Treibjagd in Raudnitz 1905.
  • Besichtigung der Strecke in Grillenburg, Herbst 1905.
  • Sechszehnender, erlegt im Spechthausener Revier 1905.
  • Der Raiblersee mit dem Tarviser Gemsgebiet.
  • Aufbruch zur Jagd.
  • Kronprinz Georg und Prinz Christian als Fahnen-Offiziere des 1. Kgl. Sächs. Leib-Grenadier-Regiments Nr. 100.

Full text

174 
Vervielfältigung von Tele- 
grammen. 
Seetelegramme. 
XVI. 
ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ 
erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten. 
8 14. 
I. Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder 
in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden 
Orten, oder an denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben 
Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt, 
gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der gebühren- 
pflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder — TMX zu setzen. Der Name der Be- 
stimmungsanstalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse. 
II. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen 
der einzelnen Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vergleiche 
#§ 3, IV) niederschreiben; handelt es sich jjedoch um die Vervielfältigung eines 
dringenden oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die 
Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende Augabe der ersten Adresse voransteht. 
III. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, 
es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen 
muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche 
Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden. 
IV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
taxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wort- 
gebühr werden als Vervielfältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Aus- 
fertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 J erhoben. Für die mehr als 
100 Wörter umfassenden Ausfertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere 
Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 F. Die Ver- 
vielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen 
Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr 
für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 J für je 100 Wörter. 
V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms 
nach § 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag 
für jede Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl 
der Vervielfältigungen; hierbei wird das Telegramm selbst gleichfalls als eine Ver- 
vielfältigung gezählt. 
g 16. 
I. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittelst der an 
der Küste vorhandenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein.
	        

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