Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Titel:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Autor:
Pohl, Carl
Erscheinungsort:
München
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
bayern
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_2
Titel:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
Autor:
Pohl, Carl
Bandzählung:
2
Herausgeber:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1898
Umfang:
761 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Titelseite

Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

e Gesetzblatt er. 161 
für das 
Königreich Baiern. 
  
X. Stück. München, Sonnabend den 24. Juny 1818. 
  
nhalt. 
Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (Dritte Beylage 
zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. IV. F. 11.) 
  
Sv. 151. #lEdict 
über die 
Freyheit der Presse 
und 
des Buchhandels ##1. 
S. 1. 
Den offenen Buchhandlungen, und denjenigen, welche zu diesem 
Gewerbe obrigkeitlich berechtiget sind, ist in Ansehung der bereits 
gedruckten Schriften freyer Verkehr, so wie den Verfassern, Ver- 
legern und berechtigten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung 
Ep. 182. der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, voll- 
kommene Preßfreyheit gestattet. Sie sind hiernach nicht verbunden, 
solche Schriften einer Cenfur oder besondern obrigkeitlichen Ge- 
nehmigung zu unterwerfen, wenn sie nicht allenfalls bey kostbaren 
Werken, zur Sicherung ihrer bedeutenden Auslagen, selbst darum 
nachsuchen wollen. 
— 
Ausgenommen von dieser Freyheit sind alle politischen Zeitungen 
und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Die- 
selben unterliegen der dafür angeordneten Censur. 
ep. 183. 18. 3. 
Auch dürfen Staatsdiener ihre Vorträge und sonstigen Ar- 
beiten über Gegenstände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise über- 
1 Dieses ganze Edikt ist durch die 22. Verfassungsänderung ? . 
n- 
4. Juni 1848 (s. oben S. 18) aufgehoben. Dieselbe ist abgedruckt in 
lage 2 Nummer 1. S. 263 ff.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.