Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
polizei_gesetze_und_verordnungen_oestliche_provinzen_allgemein
Title:
Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung VI. Gewerbepolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
1. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 unter Berücksichtigung der später eingetretenen Abänderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.
  • Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung I. Organisation, Geschäfte und Zusrändigkeit der Polizei.
  • Abteilung II. Sicherheitspolizei.
  • Abteilung III. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • Abteilung IV. Baupolizei.
  • Abteilung V. Feuerpolizei.
  • Abteilung VI. Gewerbepolizei.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • 1. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 unter Berücksichtigung der später eingetretenen Abänderungen.
  • 2. Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 1. Mai 1904. Abgeänderte Fassung vom 18. März 1906.
  • II. Dampfkessel.
  • III. Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbebetriebe.
  • IV. Sonntagsruhe.
  • V. Arbeiterschutz.
  • VI. Gewerbeaufsicht und Gewerbegerichte.
  • VII. Marktverkehr.
  • VIII. Gewerbebetrieb im Umherziehen und Wanderlagerbetrieb.
  • IX. Genossenschaften, Gesellschaften und Vereine.
  • X. Zuständigkeit der Behörden und Verfahren vor denselben.
  • Abteilung VII. Gesindepolizei.
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • Abteilung IX. Viehseuchen(Veterinär)polizei.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Feld-, Forst- und Jagdpolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Ateilung XIV. Bergwerkspolizei.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung.

Full text

— 231 — 
8§ 33f6. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen. 
§ 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermitllers, Ge- 
findevermieters oder Stellenvermitilers betreiben will, bedarf dazu der Er- 
laubnis. Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Ge- 
werbebetrieb dartun. Die Laudesregierungen find befugt, außerdem zu 
bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (8 142) 
festgesetzt wird, die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes von 
dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. 
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweg- 
licher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften 
und zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich 
ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen be- 
trieben werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind. 
§ 35. Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmnnterricht 
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden 
in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. 
Unter derselben Vorausseyung find zu untersagen: der Trödel- 
handel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder ge- 
brauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit Metallbruch 
oder dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder 
anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien und Aus- 
spielungen, oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf solche Lose. 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere 
der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von der ge- 
werbsmäßigen Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder persön- 
liche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung 
(Viehpacht), des Viehhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, 
von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Bermittelungsagenten für Im- 
mobiliarverträge, Darlehen und Heiraten sowie vom Geschäfte eines 
Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines Auktio- 
nators betreiben, ist verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht 
von den dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
als solche angestellt find (8 36). 
Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, welche zu 
Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerde- 
belriebs Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel 
mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33 bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landeszentralbehörde oder 
eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.