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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

law_collection

Persistent identifier:
polizei_verordnungen_oestliche_provinzen
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
polizei_verordnungen_oestliche_provinzen_liegnitz_1906
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz
Volume count:
II Teil II
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung X. Verkehrspolizei.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Straßen- und Wegepolizei.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

law

Title:
11. Polizeiverordnung, betr. das Verbot des Vorrückens von Zäunen und Bauwerken in die Land- und Dorfstraßen, vom 5. Mai 1834.
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

92 Baden. 
Sitzung bei der Kammer eingekommen sind, werden bei der Prüfung der 
Gültigkeit der Wahl nicht berücksichtigt. 
§ 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte 
Sitz und Stimme in der Kammer. 
Bei der Prüfung der Wahlen hat der Abgeordnete, über dessen 
Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Abstimmung den Sitzungssaal zu 
verlassen. 
8 9. Alle Wahlprüfungsangelegenheiten sind als dringliche zu be- 
handeln. 
  
Der Kammervorstand. 
8 10. Nach Prüfung der nicht beanstandeten Wahlen in der ersten 
Tagung und zu Beginn jeder weiteren Tagung einer Landtagsperiode 
wählt die Kammer in geheimer Abstimmung den Präsidenten. Ergibt 
sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine nochmalige Wahl, 
und bei erfolglosem zweitem Wahlgang eine dritte Abstimmung statt. 
In diesem Falle kommen die beiden Abgeordneten, die bei der zweiten 
Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, zur engeren Wahl. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer von den Kandidaten in die 
engere Wahl kommt. Ergibt die dritte Abstimmung wieder Stimmen- 
gleichheit, so wird gelost. 4 
5 11. Nach der Wahl des Präsidenten werden der erste und der 
zweite Vizepräsident, jeder in besonderem Wahlgange, und die vier 
Schriftführer in einem Wahlgange durch einfache Stimmenmehrheit 
ewählt. 
s # gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 
5 12. Der Präsident leitet die Verhandlungen, handhabt die Ord- 
nung und vertritt die Zweite Kammer nach außen. 
z 13. Die Schriftführer entwerfen die Protokolle oder lassen sie 
unter ihrer Aufssicht entwerfen und führen die Anwesenheits= und Ab- 
stimmungelisten sowie bis zur Eröffnung der Sitzung die Rednerliste 
59 Abs. 1). 
Die Anwesenheitslisten liegen zur Einsicht und etwaigen Richtig- 
stellung durch die Abgeordneten beim Archivariat auf. 
* 14. Der Präsident bleibt der Vertreter der Kammer auch für die 
Zeit vom Schlusse der Tagung, in der er gewählt ist, bis zum Beginn 
der nächsten, und wenn er für die letzte Tagung einer Landtagsperiode 
gewählt ist, bis zum Ablauf der letzteren. 
Der Kammervorstand einer Tagung bleibt bei Eröffnung einer 
weiteren Tagung desselben Landtags bis zur Wahl des neuen Kammer- 
vorstands im Amte. 
Der Ausschuß der Vertrauensmänner. 
5 15. Vertrauensmänner der einzelnen Fraktionen treten zur 
Herbeiführung einer freien Verständigung über Zeit und Art der Be- 
handlung der von der Kammer zu erledigenden Geschäfte zusammen. 
Insbesondere treffen die Vertrauensmänner die Vereinbarung über 
die Besetzung der Kommissionen (§ 16) sowie über die Wahl der Kom- 
missionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter.
	        

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