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Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bibliographic data

fullscreen: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Multivolume work

Persistent identifier:
polizei_verordnungen
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
polizei_verordnungen_regierungsbezirk_oppeln
Title:
Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln
Volume count:
II Teile I-III
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. W. Hayn's Erben
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abteilung IV. Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
1. Polizeiverordnung über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln, vom 1. April 1903. [Baupolizeiordnung.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen
  • Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)
  • Title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Abteilung I. Organisation, Geschäfte und Zuständigkeit der Polizei.
  • Abteilung II. Sicherheitspolizei.
  • Abteilung III. Sitten- und Ordnungspolizei.
  • Abteilung IV. Baupolizei.
  • a) Baupolizeiliche Bestimmungen für die Städte.
  • 1. Polizeiverordnung über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln, vom 1. April 1903. [Baupolizeiordnung.]
  • 1a. Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiordnung vom 1. April 1903, vom 26. September 1905.
  • 2. Polizeiverordnung, betr. die Baupolizei im Landgemeindebezirk Roßberg, vom 26. Oktober 1904.
  • 3. Polizeiverordnung, betr. die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Baupolizeiordnung für die Städte des Regierungsbezirk Oppeln, vom 1. April 1903 auf verschiedene ländliche Ortschaften, vom 28. Februar 1905.
  • 4. Polizeiverordnung, betreffend die Anlage von Feldziegeleien (Feldbränden) in den Städten des Regierungsbezirk Oppeln, vom 29. April 1903.
  • b) Baupolizeiliche Bestimmungen für das platte Land.
  • c) Gemeinsame baupolizeiliche Bestimmungen für Stadt und Land.
  • Abteilung V. Feuerpolizei.
  • Abteilung VI. Gewerbepolizei.
  • Abteilung VII. Gesindepolizei.
  • Nachträge. (Während des Drucks eingetretene Veränderungen.)
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung.
  • Blank page
  • Title page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung VIII. Gesundheitspolizei.
  • Abteilung IX. Veterinär-(Viehseuchen-)Polizei.
  • Abteilung X. Verkehrspolizei.
  • Abteilung XI. Deich- und Wasserpolizei.
  • Abteilung XII. Landwirtschafts-, Feld-, Forst- und Jagdpolizei.
  • Abteilung XIII. Fischereipolizei.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Register.
  • Verlagswerbung.
  • Blank page
  • Title page
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Chronologisches Register.
  • Index
  • Abteilung XIV. Bergwerkspolizei.
  • Alphabetisches Register.

Full text

— 90 — 
8 41. Höhe der Gebäude an Straßenecken. 
Für Eckgebäude ist entweder ein einheitliches mittleres Höhenmaß für 
das ganze Gebäude festzustellen ober die einzelnen Gebäudeleile find in einer 
Höhe aufzuführen, che der Breite der vor ihnen liegenden Straße ent- 
pricht. Die hiernach zulässige Höhe an der breiteren Straße darf auch an 
der schmaleren Straße fortgeführt werden und zwar von der Ecke an ge- 
rechnet so weit, wie die schmalere Straße breit in mindestens aber 12 m. 
Auch bei Eckhäusern, welche an mehr als zwei Straßen oder Plätzen liegen, 
finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 
5* 42. Höchste zulässige Gebäudehöhe. 
1. In Straßen, welche nur einseitig zur Bebauung bestimmt find, sowie 
an Plätzen von mindestens 20 m Breite, darf bis zur höchsten zulässigen 
Höhe gebaut werden. . 
Die höchste zulässige Gebäudehöhe beträgt 20 m. 
2. Ausnahmsweise ist zulässig, daß Kirchen, öffentliche Gebäude oder 
einzelne für Zwecke der Kunst, Wissenschaft und Industrie bestimmte Gebäude 
oder Gebäudeteile die höchste zulässige Höhe üÜberschreiten. 
#* 43. Höhe der Hoffronten, der Seiten= und Mittelflügel und 
der Hintergebäude. 
1. Die Hinterfronten der Vordergebäude dürfen die an der Straße zu- 
lässige Fronthöhe erhalten. 
2. Hintere Gebäude (Seitenflügel), Mittelflügel, Ouer-, Seiten= und 
Mittelgebäude dürfen in der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor 
l# senkrecht zur Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als 3 m 
reiten. 
3. Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude ungleich gestaltet, so“ 
tritt für dieses Gebäude folgende Durchschnittsberechnung ein: 
Das Längenmaß jedes Frontteiles — an der Oberfläche des Hofes 
gemessen — wird mit dem für ihn nach dem vorstehenden zulässigen Höhen- 
maße, welches aber 20 m nicht überschreiten darf, multipliziert, die Summe 
der dadurch gewonnenen Produkte wird durch die Summe der Längenmaße 
geteilt; der Quotient ergibt die zulässige Höhe. 
4. Die Fronten der Hintergebäude ein und desselben Hofes dürfen eine 
gemeinsame Durchschnittshöhe erhalten, deren Ermittelung sinngemäß in der 
vorstehend angegebenen Weise erfolgt. 
5. Für ein Gebäude, welches zwischen zwei oder mehreren Höfen oder 
ofteilen liegt, darf, falls die Fronten nicht in entsprechend chiedener 
ga2 aufgeführt werden, ein mittleres Höhenmaß der an der Oberfläche der 
öfe gemessenen Frontlängen für das ganze Gebäude festgestellt werden. 
6. Wenn nach den vorstehenden Berechnungen der Mittelmaße für einzelne 
Gebäude sich eine Fronthöhe ergibt, welche mehr als das 1½ fache der 
senkrecht zu dieser Front gemessenen Ausdehnung des Hofes beträgt, so ist 
die Fronthöhe des Gebäudes oder Gebäudeteiles an diesem Hofe bis auf 
dieses Maß einzuschränken. 
7. Die Seiten rechtwinkliger Mauervorsprünge bis zu 0,60 m Tiefe 
werden als Frontlängen nicht gerechnet. 
8. Die vorstehenden Beschränkungen der Gebäudehbhe finden auf die 
Umfassungswände der Nebenhöfe keine Anwendung. 
9. Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in ihrer Höhe die Aus- 
Lehnung des Hofraumes vor ihnen — senkrecht zu der Umfassungswand oder
	        

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