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Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1907
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Full text

— 227 — 
& 13 Abs. 1), selbst wenn die Jagd auf ihnen ruht, ermächtigen, jagdbare und 
nichtjagdbare Tiere, welche der Fischerei Schaden zufügen, zu jeder Zeit auf jede 
erlaubte Weise zu fangen) namentlich auch mit Anwendung von Schußwaffen 
zu erlegen. Mit Zustimmung der Jagdpolizeibehörde kann diese Ermächtigung 
auf bestimmt zu bezeichnende Beauftragte des Eigentümers oder Pächters über- 
tragen werden. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten 
Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld 
überlassen werden. 
Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden 
muß, nicht erteilt werden und ist widerruflich. In ihr sind die Tierarten, zu 
deren Erlegung die Befugnis erteilt wird, bestimmt zu bezeichnen. 
Die weitergehenden Bestimmungen der Fischereigesetze werden hierdurch nicht 
berührt. 
  
68. 
Gegen die Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln (§§ 66 und 67) 
seitens der Jagdpolizeibehörde ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß 
und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde zulässig, welche an den Minister 
des Innern und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geht. 
Siebenter Abschnitt. 
Behörden. 
69. 
Jagdpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
Gegen Beschlüsse der Jagdpolizeibehörde, durch welche Anordnungen wegen 
Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Ge- 
stattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt; der Beschluß des Bezirksausschusses 
ist endgültig. 
70. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirke wird, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt 
ist, in Landkreisen von dem Landrat, in höherer und letzter Instanz von dem 
Regierungspräsidenten, in Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb 
zwei Wochen anzubringen. 
71. 
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in den öffentlichen Rechten begrün- 
deten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd
	        

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