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Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
preussische_gs
Title:
Preußische Gesetzsammlung
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
preussische_gs_1912
Title:
Preußische Gesetzsammlung. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
103
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußische Gesetzsammlung
  • Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Full text

— 238 — 
% 13. 
Die Kosten der ersten Wahl zur ZJahnärztekammer sowie der von dem 
Minister des Innern ausgehenden Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahlen 
trägt der Staat. 
Im übrigen bleibt es der Zahnärztekammer überlassen, für die Bereit- 
stellung der erforderlichen Mittel selbst zu sorgen. 
* 14. 
Die allgemeine Staatsaufsicht über die Zahnärztekammer und deren Vorstand 
wird durch den Minister des Innern geführt. Der Minister ist insbesondere 
befugt, die Schriftstücke der Kammer jederzeit einzusehen, Gegenstände zur Beratung 
zu stellen, die Einberufung der Kammer oder des Vorstandes zu verlangen oder 
selbst zu veranlassen und an den Vorstands= oder Kammersitzungen mit dem 
Rechte auf jederzeitiges Gehör teilzunehmen. Mit der Ausübung dieser Rechte 
kann er einen oder mehrere Kommissare beauftragen. Vor Anberaumung der 
Sitzungen des Vorstandes und der Kammer ist ihm die Tagesordnung vor- 
zulegen. Er darf anordnen, daß Gegenstände, deren Erörterung nicht zur 
Zuständigkeit der Kammer gehört oder dem Wohle des Staates oder des Reichs 
zuwiderläuft, von der Tagesordnung abgesetzt werden. Wenn die Kammer seinen 
Anordnungen zuwiderhandelt oder sich sonst gesetzwidriger Handlungen oder 
Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl verletzt wird, oder wenn 
sie andere als die ihr zustehenden Zwecke verfolgt, kann er die Kammer auflösen 
und Neuwahlen anordnen. Uber den Zeitpunkt der Neuwahlen bestimmt er in 
diesem Falle. Im übrigen ist bei diesen Wahlen und bei der Einberufung der 
neu gewählten Kammern nach den in den §9 5, 6 8 für die ersten Wahlen 
gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
% u15. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
—.. — 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 M 
und 1884 bis 1903 zu 2/40 ) sind an die Postanstalten zu richten.
	        

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