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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun.
  • Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr- und Ausfuhrplätze, sowie die Zollstellen.
  • Kautschukzollbefreiungsordnung für Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die zollfreie Einfuhr von Petroleum als Heizmaterial für Motoren.
  • Dienstanweisung für die Zollstellen des Schutzgebiets Kamerun.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. das Wandergewerbe, vom 4. März 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 382 20 
Auf der ersten Seite des Niederlagebuches ist ein Verzeichnis der Konten unter Angabe der 
Blattnummern anzulegen. 
Am 1. Januar eines jeden Jahres wird das Niederlagebuch in dem für die Anschreibungen 
vorgesehenen Teile abgeschlossen, während es für Abschreibungen noch bis zum 1. April offen bleibt, 
so daß vom 1. Januar bis 1. April zwei Niederlagebücher geführt werden. Am 1. April sind die 
noch nicht abgeschriebenen Gegenstände in das neue Niederlagebuch unter gegenseitigem Nachweis von 
Konto, Blatt und Nummer in der Bemerkungsspalte zu übertragen. Die richtige Übertragung ist 
unter dem Inhaltsverzeichnis zu bescheinigen. 
§ 13. Auf Antrag des Niederlegers kann unter Vorlage des Niederlagescheines die Um- 
schreibung der eingelagerten Gegenstände auf das Konto eines anderen Niederlegers erfolgen. 
§ 14. Die Einnahme der in der Niederlage befindlichen Gegenstände ist nur unter Vorlage 
des Niederlagescheines zulässig. 
Die eingelagerten Gegenstände können gleichzeitig oder in Teilposten, aber nur in ganzen 
Frachtstücken während der üblichen Dienststunden aus der Niederlage entnommen werden. Auch 
können sie in jeder Woche an einem von dem Leiter des Hauptzollamtes festzusetzenden Tage unter 
Aufsicht eines Zollbeamten und nach dessen Anweisung umgelagert werden. 
Erforderlichenfalls kann die Zollstelle mit der Umlagerung einen Spediteur beauftragen. 
Die etwa hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Niederlagescheininhaber zur Last. 
Die aus der Niederlage entnommenen Gegenstände sind auf dem Niederlageschein ab- 
zuschreiben. Sind alle Gegenstände abgeschrieben, über die der Schein lautet, so ist dieser von der 
Zollstelle zurückzubehalten, zu durchstreichen und als Beleg zum Niederlagebuch aufzubewahren. 
& 15. Soll eine Entnahme aus der Niederlage stattfinden, so ist gleichzeitig mit dem 
Niederlageschein eine Niederlageabmeldung in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sollen die Waren 
gleichzeitig auf eine andere Zollstelle überwiesen werden, so sind die Vorschriften der §§ 45/48 der 
Z. V. O. und der §§9 44/47 der Ausführungsbestimmungen dazu zu befolgen. Auf der Abmeldung, 
die einen Auszug aus dem Niederlageschein darstellt, ist die Ubereinstimmung des letzteren mit dem 
Niederlagebuch zu bescheinigen. 
Die Abmeldung hat den Antrag des Niederlegers darüber zu enthalten, was mit den aus- 
zulagernden Gegenständen geschehen soll. 
Der Verzollung ist bei der Auslagerung der Wert, das Gewicht, Maß oder die Stückzahl 
zugrunde zu legen, die die Gegenstände zur Zeit ihrer Einlagerung hatten. 
Für die auf der Niederlage zugrunde gegangenen, verdorbenen oder zerbrochenen Waren 
kann Zollerlaß zugestanden werden. 
§ 16. Die Lagerfrist darf ein Jahr nicht überschreiten. 
Nach Ablauf dieser Frist ist entweder die Verzollung oder die Wiederausfuhr der ein- 
gelagerten Gegenstände zu bewirken. . 
Geschieht dies nicht, so wird der Niederleger, sofern sein Aufenthalt bekannt ist, unter An— 
drohung der nachstehend genannten Folgen zur Entnahme der Gegenstände aufgefordert. 
Wird dieser Aufforderung innerhalb vier Wochen nicht Folge geleistet, so werden die 
Gegenstände öffentlich meistbietend versteigert. Uber den Erlös wird nach den Vorschriften des § 19 
der Z. V. O. verfügt. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn Gegenstände vor Ablauf der 
einjährigen Lagerfrist in Fäulnis überzugehen oder anderweitig zu verderben drohen. 
Bestandesaufnahmen werden von Zeit zu Zeit vom Zolldirektor angeordnet. 
§ 17. Die Eigentümer der Niederlagen haben für deren wirtschaftliche Unterhaltung in 
Dach und Fach Sorge zu tragen und haften für die Beschädigung der Gegenstände, die aus einer 
ihnen zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. 
Für Schäden, die durch Feuer oder Naturereignisse veranlaßt werden, haftet die Niederlage- 
verwaltung nicht. Es ist vielmehr dem Niederleger überlassen, seine Gegenstände selber gegen solche 
Schäden zu versichern. 
§ 18. Das Lagergeld wird von dem bei der Einlagerung festgestellten Bruttogewicht be- 
rechnet und beträgt in staatlichen Niederlagen für jede angefangenen 100 kg einer jeden mit einer 
Abmeldung entnommenen Warenpost für den Zeitraum eines Kalendermonats oder eines Teiles 
desselben 20 Pf. 
In den aus privaten Mitteln errichteten öffentlichen Niederlagen wird das Lagergeld im 
Einverständnis mit dem Eigentümer besonders festgesetzt. Die festgesetzten Gebühren werden durch 
den Niederlageeigentümer oder durch das Hauptzollamt für Rechnung des ersteren erhoben.
	        

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