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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

Bom 21. März 1910. 25 
schriften und Bestimmungen bekanntzugeben, über welche der Rechnungshof Be- 
merkungen aufzustellen verpflichtet ist. Von dieser Bekanntgabe können jedoch 
die Fondsverwechselungen nur auf Anordnung des Rechnungshofs und in dem 
Vale, ausgenommen werden, daß sie im Einzelfalle den Betrag von 20 Mark nicht 
erreichen. 
§ 4. Der Rechnungshof darf Rechnungen, die nach 83 oder aus einem sonstigen 
Grunde an die Verwaltungsbehörde zur Prüfung nicht überwiesen werden können, 
die jedoch nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden 
Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittels Stichproben prüfen. 
In unregelmäßigen Zwischenräumen hat der Rechnungshof diese Rechnungen 
vollständig zu prüfen. 
Ausnahmsweise kann der Rechnungshof die Prüfung mittels Stichproben 
auch der Verwaltungsbehörde gestatten. 
§ 5. Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungsbelegen verzichten. 
§ 6. Bei denjenigen Fonds, welche nach Maßgabe des Etats zur Selbst- 
bewirtschaftung überwiesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofs sich auf 
die Verausgabung an die Selbstverwaltungsstelle im ganzen zu beschränken. Der 
Rechnungshof hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Ver- 
waltung nach den bestehenden Vorschriften geführt und durch die bestehenden 
Revisionsinstanzen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung 
bei dieser Gelegenheit berechtigt. 
6 7. Die Innehaltung der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der 
Truppen und einzelner Empfangsberechtigter des Heeres, welche während des 
nämlichen Rechnungsjahrs je nach den wechselnden Aufenthalts- usw. Verhält- 
nissen teils im Standort, teils auf Märschen und in Ortsunterkunft, Biwaks und 
Lagern aus verschiedenen Verabreichungsstellen erhoben werden, ist von den Militär- 
Verwaltungsbehörden unmittelbar zu überwachen, und jede dabei sich etwa heraus- 
stellende Uberschreitung ist von diesen unmittelbar weiter zu verfolgen und aus- 
zugleichen. Der Rechnungshof hat jedoch von Zeit zu Zeit sich die Überzeugung 
zu verschaffen, daß die überwachung und die etwa nötige Ausgleichung ordnungs- 
mäßig erfolgt is 
Diese Bestimmung findet auf die Schutztruppen sinngemäß Anwendung. 
§ 8. Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, die an öffentliche 
Kassen zu wenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und von der 
Herbeiführung der Auszahlung von Beträgen, die von den öffentlichen Kassen 
zu wenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof 
absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Einziehung 
oder Hinauszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden wäre, die nicht im 
richtigen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen. 
Bei Einzelbeträgen über 100 Mark ist den gesetzgebenden Körperschaften von 
der Unterlassung Kenntnis zu geben. 
§ 9. Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemer- 
kungen und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine 
wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung verursacht oder ver- 
mieden worden ist, und wenn durch die Unterlassung der Ausgleichung der Abschluß 
im Endergebnisse nicht wesentlich beeinflußt wird. 
Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so muß die Auf- 
nahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Bemerkungen unter 
allen Umständen erfolgen. 
§ 10. Bei Rechnungen, die den Verwaltungsbehörden zur Prüfung über- 
lassen sind, findet eine Abnahme nicht statt. Im übrigen kann der Rechnungshof 
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
  
 
	        

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