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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band

Full text

26 Ar. 217. Gesetz zur Auderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. 
bei hierzu geeigneten Rechnungen auf die sachliche Abnahme durch die Verwaltungs- 
behörde zeitweise oder dauernd verzichten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910. 
(L. S. Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers Wermuth. 
Dr. 217. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichs- 
schuldbuch, vom 31. Mai 1891 ). Dom 6. Mai 1910). 
(RBl. Nr. 23, S. 665; ausgeg. am 11. Mai 1910.) 
Auszug. 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird dahin geändert: 
A. An die Stelle der §35 1—5, 7, 10—13, 17, 18 und 20 treten folgende Vorschriften: 
8 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs auf 
den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Reichsschuldver- 
schreihungen durch Eintragung in das bei der Reichsschuldenverwaltung zu führende Reichs- 
uldbuch. 
8§ 1a. (2). Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne Um- 
wandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Nennwert 
der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungs- 
termine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, 
bei welcher die Einzahlung zu geschehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit 
befugt, als er zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. 
Uber die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, welche der 
Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist. 
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hindernis 
entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem am Sitze der Reichs- 
schuldenverwaltung für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinesat zurückzuzahlen. 
8 2. (3). In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden 
Beränderungen zu vermerken. 
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher 
angelegt werden. 
Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. 
Uber den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur den im & 7 aufgezählten Personen 
sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im §& 4 unter Nr. 3 und 4 bezeich- 
neten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen 
Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche 
Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden. 
8 3. (4). Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der Schuld- 
verschreibungen, im Falle des § 1 a auf Antrag des Einzahlers oder der Kasse, auf den Namen 
der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person oder Vermögensmasse. 
8 4. (5). Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, 
1) Oben S. 258. — S. das Aenderungsgesetz vom 28. Juni 1904 (oben S. 341). 
2) In Kraft seit 15. Juni 1910 laut VO. vom 30. Mai 1910 (REBl. S. 839). — Die 
eingeklammerten Ziffern entsprechen der Paragraphenfolge, die das „Reichsschuld buch- 
gesetz“ durch die Bek. vom 31. Mai 1910 (RGl. S. 840) erhalten hat. 
  
 
	        

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