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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Besoldung. (§ 2. bis § 3.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Allgemeine Vorschriften. (§ 1.)
  • Besoldung. (§ 2. bis § 3.)
  • Pflichten und Rechte. (§ 4. bis § 10.)
  • Versetzung in ein anderes Amt. (§ 11.)
  • Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. (§ 12.)
  • Versetzung in den Ruhestand. (§ 13.)
  • Pensions- und Wartegeldansprüche. (§ 14. bis § 31.)
  • Ansprüche der Hinterbliebenen. (§ 32. bis § 39.)
  • Dienstvergehen, Disziplinarverfahren. (§ 40. bis § 43.)
  • Sonstige Vorschriften. (§ 44. bis § 47.)
  • Besondere Vorschriften für richterliche Beamte. (§ 48. bis § 51.)
  • Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte. (§ 52. bis § 54.)
  • Besondere Vorschriften für Polizeibeamte. (§ 55. bis § 56.)
  • Vorschriften für Kommunalbeamte, Ehrenbeamte und Notare. (§ 57.)
  • Vorschriften für eingeborene Beamte. (§ 58.)
  • Schlußvorschriften (§ 59. bis § 62.)
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

30 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. 
gesetzte Dienstbehörde im dienstlichen Interesse die Heimreise oder einen sonstigen 
Aufenthalt eines Beamten außerhalb des Schutzgebiets anordnet. 
§ 3 Der Reichskanzler bestimmt, wieweit Kolonialbeamten und ihren Ehe- 
frauen und ihren ehelichen oder legitimierten Kindern im Schutzgebiete bei Er- 
krankung freie ärztliche Behandlung, freie Arzneimittel, freier Aufenthalt in einem 
Krankenhause sowie Ersatz der aus Anlaß der Erkrankung erwachsenden Reisekosten 
gewährt werden können. 
Pflichten und Rechte. 
§ 4. Die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stell- 
vertretung sowie über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse er- 
läßt der Reichskanzler. 
§ 5. Die Vorschriften über die Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen 
außerhalb des Schutzgebiets, über die Umzugskosten bei der Aus- und Heimreise 
und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten werden durch Gesetz bestimmt. Die 
übrigen Vorschriften über die Tagegelder, Fuhrkosten, Verpflegung und Messe- 
einrichtung erläßt der Reichskanzler. 
§6. Ein Kolonialbeamter darf innerhalb der Schutzgebiete nur mit Erlaubnis 
des Reichskanzlers Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen 
beteiligen. Der Reichskanzler kann die Gouverneure zur Erteilung der Erlaubnis 
ermächtigen. 
§ 7. Die Kolonialbeamten haben, soweit für sie nicht reichsgesetzlich ein 
anderes bestimmt ist, in Ansehung ihres Gerichtsstandes ihren Wohnsitz in dem 
Schutzgebiet, in dem sie angestellt sind. 
§ 8. Die Gouverneure und die richterlichen Beamten behalten in Ansehung 
des Gerichtsstandes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten neben ihrem Wohnsitz in dem 
Schutzgebiete den Wohnsitz, den sie im Heimatsstaate hatten. Hatten sie dort keinen. 
Wohnsitz, so gilt die Hauptstadt des Heimatsstaats, haben sie keinen Heimatsstaat, 
so gilt Berlin als ihr Wohnsitz. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so 
bestimmt die Landesjustizverwaltung, und für Kolonialbeamte, die keinen Heimats- 
staat haben, der Reichskanzler, welcher Bezirk als Wohnsitz gilt. 
Auf die anderen Kolonialbeamten finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der 
Maßgabe Anwendung, daß das Gericht des Wohnsitzes in der Heimat nur für Klagen. 
wegen solcher vermögensrechtlicher Ansprüche zuständig ist, die gegen die Beamten 
während ihres Aufenthalts in der Heimat entstanden sind. 
J909. Ist gegen einen Kolonialbeamten bei dem Gericht eines Schutzgebiets 
ein Strafverfahren anhängig geworden und hat der Beschuldigte seinen dauernden. 
Aufenthalt im Reichsgebiete, so kann das Gericht des Schutzgebiets auf Antrag 
oder von Amts wegen die Sache an das sachlich zuständige Gericht verweisen, zu 
dessen Bezirke der Aufenthaltsort gehört. Vor der Entscheidung sind die Staats- 
anwaltschaft und der Beschuldigte tunlichst zu hören. Gegen die Entscheidung 
findet Beschwerde statt; weitere Beschwerde ist zulässig. Bei dem Gericht, an das 
dee Sache verwiesen ist, wird das Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich 
efindet. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn ein 
Strafverfahren gegen einen Kolonialbeamten im Reichsgebiet anhängig geworden 
ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiete hat 
oder wenn ein Strafverfahren gegen einen Kolonialbeamten in einem Schutz- 
gebiet anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt 
in einem anderen Schutzgebiete hat.
	        

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