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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Pensions- und Wartegeldansprüche. (§ 14. bis § 31.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Allgemeine Vorschriften. (§ 1.)
  • Besoldung. (§ 2. bis § 3.)
  • Pflichten und Rechte. (§ 4. bis § 10.)
  • Versetzung in ein anderes Amt. (§ 11.)
  • Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. (§ 12.)
  • Versetzung in den Ruhestand. (§ 13.)
  • Pensions- und Wartegeldansprüche. (§ 14. bis § 31.)
  • Ansprüche der Hinterbliebenen. (§ 32. bis § 39.)
  • Dienstvergehen, Disziplinarverfahren. (§ 40. bis § 43.)
  • Sonstige Vorschriften. (§ 44. bis § 47.)
  • Besondere Vorschriften für richterliche Beamte. (§ 48. bis § 51.)
  • Besondere Vorschriften für Schutztruppenbeamte. (§ 52. bis § 54.)
  • Besondere Vorschriften für Polizeibeamte. (§ 55. bis § 56.)
  • Vorschriften für Kommunalbeamte, Ehrenbeamte und Notare. (§ 57.)
  • Vorschriften für eingeborene Beamte. (§ 58.)
  • Schlußvorschriften (§ 59. bis § 62.)
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

34 Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. 
§ 28. Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung 
der Pensionen betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige 
Pension zu behandeln. Im Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes bleibt 
sie jedoch bei Berechnung der Kürzungsgrenze außer Betracht. 
§ 29. Ein Kolonialbeamter-oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd 
oder vorübergehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der 
Heimat fähig ist, darf eine Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht 
ablehnen, wenn das mit ihr verbundene Gehalt das letzte pensionsfähige Gehalt 
im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder heimischen Staatsdienst 
in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wiedereintritt in eine sein 
heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs- oder heimischen Staatsdienst 
nicht ablehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs= oder heimischen Staats- 
dienst hinter dem letzten pensionsfähigen Gehalt im Kolonialdienst zurückbleibt, 
hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des Unterschieds zwischen beiden aus Mitteln 
des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung ab, so fallen alle weiteren An- 
sprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort. 
Mit der Aufnahme in den Reichs- oder heimischen Staatsdienst erlöschen 
alle bis dahin nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstver- 
hältnisse, soweit nicht in den 88 30, 35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf 
die Tropenzulage kann unter den im § 31 angegebenen Voraussetzungen geltend 
gemacht werden, desgleichen von den Hinterbliebenen ein Anspruch auf die Zu- 
lagen des § 34 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, welchen ein Pensionsanspruch 
aus § 22 zusteht, keine Anwendung. 
§ 30. Erdient ein wegen Unfähigkeit für den Kolonialdienst ausgeschiedener 
und in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst übernommener Kolonialbeamter 
in der neuen Stellung eine Pension, so hat er, soweit diese Pension hinter den 
Bezügen zurückbleibt, die er im Falle seiner Pensionierung zur Zeit seines Aus- 
scheidens aus dem Kolonialdienst erhalten haben würde, Anspruch auf einen ent- 
sprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Die Tropenzulage bleibt bei 
der Berechnung außer Betracht. 
§ 31. Ist ein Kolonialbeamter ohne Pension ausgeschieden und stellt sich 
erst nach dem Ausscheiden heraus, daß er infolge einer Krankheit, Verwundung 
oder sonstigen Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des 
Dienstes in den Schutzgebieten ohne Vorsatz zugezogen hat, für den Reichs-- oder 
heimischen Staatsdienst unfähig oder erwerbsunfähig geworden ist, so kann er 
einen Anspruch auf Pension noch bis zum Ablauf von zwei Jahren und, wenn 
die Voraussetzungen des § 25 vorliegen, noch bis zum Ablauf von zehn Jahren 
nach dem Ausscheiden geltend machen. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. Die 
Zahlung der Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in welchem die Voraussetzungen 
I sie Hült sind, jedoch frühestens mit dem Monat, in welchem der Anspruch 
erhoben ist. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kolonialbeamte, die auf 
Widerruf oder Kündigung angestellt waren und ausdrücklich wegen grober Ver- 
letzung der Dienstpflichten entlassen worden sind. 
Ansprüche der Hinterbliebenen. 
§ 32. Bei Berechnung des Witwen- und Waisengeldes bleibt die Tropen- 
zulage außer Betracht, wenn ein Anspruch auf die im § 34 bezeichneten Zulagen 
gegeben ist. 
§ 33. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines nicht aus
	        

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