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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

44 Nr. 224. Reichsbestenerungsgesetz. 
einmaligen allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul- und Armenlasten aus 
ordentlichen Mitteln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf Rechnungs- 
jahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die einmaligen derartigen Kosten und 
Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten 
in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fortdauernden Ausgaben zum 
Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Betrage wird der von sämtlichen unter 
Abs. 1 fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haushaltungsan- 
gehörigen bei gleichmäßiger Verteilung auf den Kopf der Bevölkerung aufzu- 
bringende Anteil errechnet, und von diesem werden die von den bezeichneten Per- 
sonen gezahlten direkten Gemeindesteuern in Abzug gebracht. 
gusch der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich der zu zahlende 
uschuß: 
1. auf 30 Prozent, falls die in Betracht kommenden Angestellten und Be— 
schäftigten nebst ihren Haushaltungsangehörigen bis einschließlich 20 
vom Hundert, 
2. auf 50 Prozent, falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 vom Hundert, 
3. auf 70 Prozent, falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 vom Hundert, 
4. auf 90 Prozent, falls sie mehr als 60 vom Hundert der Zivilbevölkerung 
der Gemeinde ausmachen. 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen gelten nicht 
als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Betriebe im Sinne dieser Vorschriften. 
Soweit Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihren 
Ausgaben Beihilfen erhalten, sind diese auf die Zuschüsse anzurechnen. 
Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich. 
§& 7. Elsaß-Lothringen erhält nach dem Abschluß jedes Rechnungsjahrs behufs 
Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine 
Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichs- 
eisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs betriebenen Eisenbahnen befindet, 
aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert 
des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens jedoch zweihunderttausend Mark. 
Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, denen ohne die Vorschrift 
im § 6 Abs. 4 ein Anspruch auf Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, vorweg 
zu bedenken. 
Bei der Ermittelung des rechnungsmäßigen Überschusses nach Abschluß jedes 
Rechnungsjahrs ist unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung des sich 
für den Jahresdurchschnitt ergebenden Anlage- und Erwerbskapitals der Reichs- 
eisenbahnen nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen 
zu übernehmen. Die Feststellung des rechnungsmäßigen Mberschusses erfolgt 
alljährlich endgültig durch den Reichskanzler. 
Über die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden trifft die 
Gesetzgebung Elsaß-Lothringens Bestimmung. 
§ 8. Das Recht auf Gebühren und Beiträge (§ 1) sowie auf Steuern (8 3) 
erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahrs, das auf das Rechnungsjahr folgt, in welchem 
die Forderung entstanden ist. 
Der Anspruch auf den Zuschuß (8 6) erlischt, falls er nicht bis zum Ablauf 
des Rechnungsjahrs geltend gemacht ist. 
§ 9. Als Rechnungsjahr gilt im Sinne der §8§ 6 und 8 das Rechnungsjahr 
des Forderungsberechtigten, im übrigen das Rechnungsjahr des Reichs. 
§ 10. Sovweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, gelten für die Ver- 
anlagung und Einforderung der durch das Gesetz begründeten Abgabe- und Zu- 
schußverpflichtungen des Reichs sowie für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung 
  
  
  
 
	        

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