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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)
  • Werbung: Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
  • Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Advertising
  • Advertising
  • I. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
  • Hinweis des Verlags
  • Table of contents
  • Nr. 199. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. Vom 8. April 1907.
  • Nr. 200. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 201. Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
  • Nr. 202. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichskolonialamts. Vom 17. Mai. 1907.
  • Nr. 203. Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. Vom 6. April 1908.
  • Nr. 204. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (Reichsgesetzblatt. S. 369). Vom 18. Mai 1908.
  • Nr. 205. Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1808.
  • Nr. 206. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Mai 1908. (Auszug)
  • Nr. 207. Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und SüdseeSchutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
  • Nr. 208. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Nr. 209. Doppelsteuergesetz. Vom 22. März 1909.
  • Nr. 210. Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. Vom 1. Juni 1909.
  • Nr. 211. Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes (vom 14. März 1875). Vom 1. Juni 1909. (Auszug)
  • Nr. 212. Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 213. Branntweinsteuergesetz. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 214. Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 215. Gesetz wegen Änderungen im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. (Auszug)
  • Nr. 216. Reichskontrollgesetz. Vom 21. März 1910.
  • Nr. 217. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 6. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 218. Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. Vom 22. Mai 1910. (Auszug)
  • Nr. 219. Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom 22. Mai 1910.
  • Nr. 220. Kolonialbeamtengesetz. Vom 8. Juni 1910.
  • Nr. 221. Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. Vom Oktober 1910.
  • Nr. 222. Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. (Auszug)
  • Nr. 223. Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911.
  • Nr. 224. Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911.
  • Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai. 1911.
  • Nr. 226. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Land-tags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai. 1911.
  • Advertising
  • Advertising
  • II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
  • Advertising

Full text

48 Nr. 225. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. 
betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten Kammer auch jeder 
Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist 
binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem 
im Abs. 1 bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. 
Deder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder 
vorzulegen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitglied- 
schaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Ver- 
langen der Kammer, der das Mitglied angehört. 
§ 10. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. 
Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer ein besoldetes Reichs= oder Staats- 
amt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein 
höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitzund Stimme 
und kann beides nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
8 11. Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu ver- 
tagen, zu schließen und aufzulösen. 
sch sageide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und ge- 
ossen. 
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt. 
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungs- 
periode zur Folge. 
§ 12. Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungsperiode nicht wieder- 
holt werden. 
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versam- 
melt werden. 
§# 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch 
eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
§ 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in die Kammer 
Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. 
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt. 
n 91f Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Geschäftssprache 
ist deutsch. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
§ 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser 
jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser ver- 
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht 
werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten 
und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
§ 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeord- 
neten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in 
deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr 
Verlangen jederzeit gehört werden. 
§ 18. Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gül- 
tigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens 
dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehr- 
heit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich. 
  
  
 
	        

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