Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Ergänzung der Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 226. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 3. bis § 32.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • 12. Abschnitt. Die staatlichen Herrschaftsformen. Von Dr. Wilhelm van Calker. o. Professor der Rechte an der Universität Kiel.
  • 13. Abschnitt.
  • a) Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. Yon Dr. jur. Adolf Tecklenburg, Privatdozent an der Universität Bern.
  • I. Absolute Beurteilung.
  • II. Relative Beurteilung der Herrschaftsformen.
  • a) Der aristotelische Massstab der verhältnismässigen Zufriedenstellung.
  • b) Der Massstab der zeitlichen und sozialen Angemessenheit.
  • 1. Die älteren Herrschaftsformen.
  • 2. Die neuere Entwicklung der Herrschaftsformen.
  • α. Die Monarchie im allgemeinen.
  • β. Die demokratische Republik im allgemeinen.
  • γ. Die besondere Entwicklung der beiden modernen Herrschaftsformen.
  • aa) Konstitutionell- und parlamentarisch- repräsentative Staaten.
  • bb) Unmittelbare Beteiligung des Volkes an der Ausübung der Staatsgewalt.
  • cc) Der Bundesstaat.
  • b) Der Anarchismus. Von Dr. Paul Eltzbacher, Professor der Rechte an der Handelshochschule Berlin.
  • 14. Abschnitt. Zentralisation und Dezentralisation der Verwaltung. Von Dr. Franz W. Jerusalem, Privatdozent an der Universität Jena.
  • 15. Abschnitt.
  • 16. Abschnitt. Statistik und Politik, insbesondere Verwaltungsstatistik. Von Kaiserl. Unterstaatssekretär z. D. Dr. Georg von Mayr, o. Professor der Statistik, Finanzwissenschaft und Nationalökonomie an der Universität München.
  • 17. Abschnitt.
  • 18. Abschnitt. Freizügigkeit. Von Dr. Franz Dochow, Privatdozent an der Universität Heidelberg.
  • 19. Abschnitt. Die Presse. Von Geh. Hofrat Dr. Karl Bücher, o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Leipzig.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

Adorf Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. 169 
  
der Neuerungssucht heilsam und als ein Mittel, das Parteigetriebe zu grösserer Sachlichkeit in 
der Prüfung der gesetzgeberischen Massregeln hinzuführen.⁹³ª) Die allgemeine Zufriedenheit 
andrerseits mit dem so herbeigeführten Konservativismus wird dadurch gewährleistet, dass das 
Referendum seiner Form nach die strengste Anwendung demokratischer Prinzipien darstellt.⁹⁴)⁹⁵)  
cc) Der Bundesstaat. 
Voraussetzung zur Bildung eines Bundesstaates ist örtlicher Zusammenhang von Einzel- 
staaten, Verknüpfung durch Geschichte, Rassenverwandtschaft und dergleichen anderes, jedoch 
ohne Notwendigkeit, dass alle bezeichneten Tatsachen zugleich zutreffen. Mit einem Worte 
können wir hier von gemeinsamer Nationalität sprechen. Sodann ist das Begehren der einzel- 
staatlichen Bevölkerung erforderlich, ihre Staaten zu einer höheren Einheit zusammen- 
zuschliessen.⁹⁶) Hieraus wird ohne weiteres die Besonderheit und Vereinzelung der Bildung von 
Bundesstaaten klar, und für die Gegenwart wenigstens begreiflich, dass man allgemeinere Urteile 
kaum ohne Verknüpfung mit der Betrachtung eines speziellen Bundesstaates finden wird. 
So unseren Blick besonders auf Deutschland gerichtet, finden wir in der Zeit des deutschen 
Bundes gegenüber diesem Staatenbund den Bundesstaat als das ideale Ziel hingestellt, das allein 
Stärke und Dauerhaftigkeit verspreche⁹⁷.) Skepsis gegen die theoretische Möglichkeit des Bundes- 
staates setzt stärker ein, als das deutsche Reich geschaffen war. Freilich schon vorher hatte man in 
Deutschland,⁹⁸) wie in Amerika⁹⁹) Vorgänger, welche an der Teilung der Souveränetät zwischen Bund 
und Einzelstaat — das war nämlich die damals herrschende Theorie — Anstoss nahmen. 1872 
führten dann Held und Seydel¹⁰⁰) aus, dass die Souveränetät ihrem Begriff nach unteilbar sei 
und also entweder nur dem Reich oder nur den Einzelstaaten Souveränetät zukommen könne. 
Hätte sich diese Lehre darauf beschränkt, nur das tatsächliche Leben rechtlich erfassen zu wollen, 
so wäre in ihr noch kein Urteil über die Zweckmässigkeit oder Haltbarkeit der deutschen Reichs- 
verfassung zu erblicken. Allein Held wenigstens ging weit über ein solch blosses Streben nach 
wissenschaftlicher Erkenntnis hinaus und stellte ohne jeden Umschweif ‚,alle sogenannten Staaten- 
verbindungen“, also auch den Bundesstaat, bloss als „Etappen auf dem Einigungs- oder 
Enteinigungswege der Völker, also Übergangsstationen“ hin. „Nur der Gang oder die Richtung 
welche diese Entwickelungen selber nehmen, und wobei durch die Umstände nicht nur Rückschritte, 
sondern auch sehr lange Zwischenperioden äusserer Ruhe eintreten können, entscheidet, indem alle 
diese Entwicklungen entweder mit der vollen staatlichen Einigung, d. h. dem Einheitsstaate oder, mit 
der vollständigen staatlichen Enteinigung, d.h. mit einer wahren Staatenmehrheit enden müssen."¹⁰¹)  
Heute ist diese Auffassung fast¹⁰²) ganz verlassen, und man sieht umgekehrt im Bundesstaate 
die dauerhafteste Form für grosse Staatsgebilde. Erleichtert wurde dieser Umschwung durch die von 
Georg Meyer¹⁰³) begründete und heute vorherrschende¹⁰⁴) Lehre, dass Souveränetät kein wesent- 
  
  
93a) Sidgwick 602; Jellinek., Schriften II, 430. 
94) Duguit, droit constitutionnel, 1907, 299. 
95) Auf ältere Urteile, z. B. Seydel, Abhandl. 1893, 150 ff. und in Hirths Annalen, 1898, 484 f. 
dürfte als vor einer ausgedehnteren praktischen Anwendung ausgesprochen weniger Gewicht zu legen sein. Von 
neueren erklärt sich für beschränkte Anwendung des Referendums unter Ausschluss jeder Volksinitiative Sidg- 
wick, 559 ff. 
96) Dicey. Law of the Constitution, 1908, 137 ff.; vgl. dazu Jellinek, Staatslehre, 112 ff. 
97) Waitz, Grundzüge der Politik, 1862, 152 ff. 
98) Vgl. hierüber Waitz, 212. 
99) Vgl. hierüber Jellinek, Staatslehre 750. 
100) Seydel, in der Tübinger Zeitschrift J.-G. 1872, jetzt Abhandlungen. 1893 S. 1 ff. 
101) Held, Verfassung des deutschen Reiches, 1872, S. 29, 30; vgl. zum Text das allgemeine Urteil 
Pilotys (Ein Jahrhundert bayrischer Staatsrechtsliteratur. Festgabe für Laband. I. 265; über Held: „Sein 
Wirken war dem Werdenden gewidmet, das Gewordene noch kritisch oder gar systematisch zu erschöpfen, 
ging über seine Bestimmung und Kräfte." 
102) Nur Schollenberger (Politik, 285) vertritt sie noch. 
103) Georg Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen 1872 S. 2 ff. 
104) Jellinek, Staatslehre, 750 Anm. 2.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.