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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
54
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 65.) Verordnung, die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betreffend.
Volume count:
65
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

94 Ordnung der Reifeprüfung. 
gelegt, welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein 
würden. Inwieweit dazu Dichter oder Prosaiker oder beide zu benutzen 
sind, bleibt der Bestimmung des Königlichen Kommissars überlassen, 
der auch befugt ist, die Auswahl der vorzulegenden Abschnitte zu 
treffen. Aus Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche 
den Prüflingen in der Schule nicht vorgekommen sind, aus den Dichtern 
in der Regel solche Abschnitte, welche in der Klassenlektüre, aber nicht 
während des letzten Halbjahres, behandelt worden sind. 
Bei der Prüfung im Lateinischen und im Griechischen ist den 
Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiete der 
Altertumskunde, soweit diese für das Verständnis der Schriftsteller 
erforderlich ist, sowie ihre Bekanntschaft mit den am häufigsten vor- 
kommenden Bersmaßen zu erweisen. 
Bei der Prüfung im Französischen und im Englischen ist die 
Geübtheit der Schüler im mündlichen Gebrauche der fremden Sprache 
zu ermitteln; auch sind Fragen aus der Synonymik und über die 
Hauptpunkte der Metrik zu stellen. 
9. Die geschichtliche Prüfung hat vornehmlich die Geschichte 
Deutschlands und des preußischen Staates zum Gegenstande; bei den 
Gymnasien sind auch Fragen aus der griechischen und römischen Ge- 
schichte zu stellen. 
10. An die Prüfung in der Chemie sind einige Fragen aus 
der Mineralogie anzuschließen. 
11. Im Verlaufe der mündlichen Prüfung sind von der Kommission 
auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrer die Prädikate festzustellen, 
welche den Prüflingen für die mündlichen Prüfungsleistungen in den 
einzelnen Fächern zuzuerkennen sind. Auch dabei sind ausschließlich 
die in § 8, 1 bezeichneten Prädikate anzuwenden. 
12. In betreff etwaiger Täuschungen oder Täuschungsversuche 
bei der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen des § 7, 7. 
§ 11. 
En der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.) 
Feststellung des Urteils. 
1. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet eine Be- 
ratung der Prüfungskommission über das Ergebnis der gesamten Prü- 
fung statt. Die Ordnung, in welcher die einzelnen Fragen zur Er- 
wägung und Beschlußfassung gebracht werden sollen, bestimmt der 
Königliche Kommissar. 
2. Vor der Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden 
sei, ist auf Grund der für die Klassenleistungen (§ 8, 3) und der für 
die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung (8 8, 1
	        

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