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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 13. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des anderen Theils einwandern. Vom 22. Februar 1868.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

* 
# 
Nr 38. 1916. 189 
Die Kommission hat die Vorräte der einzelnen Besitzer mit Angabe des 
Namens des Besitzers in die Ortsliste einzutragen, die Ortsliste aufzurechnen und 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ortsliste zu bescheinigen. # 
Einzutragen sind alle Vorräte an Heu und Stroh, die in der Hand eines Besitzers 
20 Zentner übersteigen. Das vorhandene Heu ist in eine Summe zusammenzu- 
zählen, ebenso alles Stroh. Nicht einzutragen sind die Vorräte, die im Eigentum 
der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen. 
Vorräte unter 20 Zentner werden nicht berücksichtigt. 
Alle Vorräte sind in ganzen Zentnern anzugeben. 
Bei ungedroschenem Getreide ist die Strohmenge gewissenhaft zu schäten. 
Die Ortsliste ist aufzurechnen, abzuschließen und mit der Bescheinigung des Ge- 
meinde-Vorstandes (Ortsvorstehers) oder der ritterschaftlichen Obrigkeit zu ver- 
sehen, daß sämtliche angabepflichtigen Vorräte erfaßt sind. 
Die aufgerechnete Ortsliste ist bis zum 16. März 1916 spätestens einzusenden: 
a) von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern an die zuständigen 
Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter, 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzog= 
liche Statistische Amt in Schwerin. 
Dieser Termin ist unbedingt pünktlich innezuhalten. 
Unbedingt zu beachten: 
& 7 der Bundesratsverordnung lautet: Betriebsinhaber oder Stellvertreter von 
Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verord- 
nung und der Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, 
nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die An- 
gaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen 
der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig 
machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Daß durch diese Erhebung alle Haushaltungen, welche Vorräte von Heu und 
Stroh unter Dach oder auf dem Felde haben, erfaßt worden sind, und daß diese Orts- 
liste richtig aufgerechnet ist, bescheinigte: 
(Ort ...
	        

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