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Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Multivolume work

Persistent identifier:
quelle_recht
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
quelle_recht_1_1907
Title:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band.
Buchgattung:
Sammlung
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellensammlungen zum Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. - Erster Band
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 21. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzblatt. S. 145.). Vom 28. Mai 1870.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

V. 
Die zur Abgabe verpflichteten Betriebsinhaber sind verpflichtet, die an sie 
von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorsteher) oder deren 
Beauftragten gerichteten Fragen über die Anbauverhältnisse ihrer Ländereien 
nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und den genannten Personen 
Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten. 
VI. 
Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916. 
Die Ortsliste ist in doppelter Ausfertigung herzustellen und mit den 
zugehörigen Erhebungsmustern spätestens bis zum 24. Juni einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvor- 
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
und im Gebiet der Klosterämter in doppelter Ausfertigung 
an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und Kloster- 
ämter, 
von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten in einer Ausfertigung 
unmittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung mit den etwaigen zugehörigen Erhebungs- 
mustern ist von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten sorgfältig auf- 
zubewahren. » 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort die 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in 
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach er- 
folgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammen- 
stellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzu- 
rechnen. Diese Zusammenstellungen sind in 2 Ausfertigun- 
gen herzustellen. Die erforderlichen Vordrucke werden durch das Groß- 
herzogliche Statistische Amt rechtzeitig übersandt werden. 
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen. 
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Orts- 
listen von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern 
und Magistraten für eine spätere Benutzung bei der Fest- 
stellung der Ernte sorgfältig aufzubewahren. Die zweite Aus- 
fertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten spätestens bis zum 1. Juli 
an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin einzusenden. Die Erhe- 
bungsmuster sind nicht an das Grohherzogliche Statistische Amt einzusenden, 
sondern von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern und Magistraten auf- 
zubewahren. 
b
	        

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