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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
quelle_recht
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
quelle_recht_4_1907
Titel:
Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1907
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Vorwort

Autor:
Schücking, Walter
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Gesetz, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend. (1)
  • Ministerial-Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs und des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs betreffend. (2)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

64 
IV. Von den Handelsmäklern. 
8. 11. 
Die Regierung kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte, durch 
Verordnung bestimmen, dah an *) n Handlungsmäkler amtlich zu bestellen 
und zu vereidigen sind (Art. 66 des H. G 
Auf diese Handelsmäkler finden die omnnsn des 7. Titels des irsten Buchs 
des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 
Der Landesgesehgebung bleibt vorbehalten, diese Bestimmungen erforderlichen Falls 
nach Maßgabe des Art. 84 des H. G. B. zu ergänzen und abzuändern. 
V. Von den Handelsgesellschaften. 
S. 12. 
Eigenthum an Grundslücken, Pfandrechte, sowie überhaupt alle der Eintragung in 
öffentliche Bücher fähigen Rechte, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft ge- 
bören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commanditgesellschaft, eine Commanditgesell- 
schast auf Actien, eine Actiengesellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in die 
Grund= und Hypothekenbücher eingetragen. 
Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Han- 
delsregister nachgewiesen ist 
In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sit hat 
und, falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesellschaft gehört, auch der Ort, 
wo diese Zweigniederlassung ihren Siß hat, anzugeben. 
Die Namen der einzelnen Gesellschafter werden nicht eingelragen (s.jedoch S. 14 d. G.). 
Spätere Aeuderungen in Bezug auf die Firma oder den Sißder Gesellschaft oder 
der Zweigniederlassung werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, auf 
Antrag der Gesellschafr auch in dem Grund- und Hypothekenbuche vermerkt. 
8. 13. 
Soll eine Versfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der im Eingange 
des §. 12 des G. bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betreffende öffentliche Buch ein- 
getragen werden, so genügt zur Gesistellung der Besugniß desjenthen, welcher im Namen 
der Gesellschast versügt hat, der Nachweis aus dem Handeleregister, daß derselbe zur Zeit 
jener Verfügung zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er nach 
den Bestimmungen des Handelsgesezbuchs besugt war, in der geschehenen Art im Namen 
der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. 
Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Beurkundungen des 
Handelsgerlchts gellefert, welches das Handelsregister führt.
	        

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