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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

ormvorschriften 
die Vorlage. 
Ausschuß- 
beratung. 
Ausschluß von 
der Beratung. 
148 Bayern. 
Petitionen. 
5 31. I1. Alle Petitionen, von deren Inhalt die K. Staatsregierung 
nicht bereits vorher Kenntnis erlangt hat, sind in doppelter Ausfertigung 
vorzulegen. 
II. Diejenigen Petitionen, welche mit Gegenständen in Verbindung 
stehen, die bereits einem Ausschusse zugewiesen sind, werden in diesem 
Ausschusse behandelt. Uber die Behandlung von Petitionen, welche 
mit Gegenständen des Budgets zusammenhängen, hat, soweit diese 
Gegenstände nicht an den Finanzausschuß verwiesen sind, die Kammer 
zu beschließen. Alle übrigen Petitionen sind im Petitionsausschusse zu 
behandeln. 
III. Petitionen, welche grobe Beleidigungen enthalten, können durch 
Beschluß des Ausschusses von der Beratung ausgeschlossen werden. 
IV. Petitionen werden sachlicher Prüfung nicht unterstellt, wenn 
der erforderliche Instanzenzug nicht betreten oder nicht erschöpft ist oder 
deren Gegenstand der richterlichen Entscheidung unterliegt. Dasselbe 
gilt von solchen Petitionen, deren Inhalt — wenn auch in geänderter 
Fassung — einen Antrag oder eine Bitte wiederholt, über welche während 
derselben Landtagsversammlung die Kammer oder ein Ausschuß bereits 
Beschluß gefaßt hat, soferne nicht die Sitzungen des Landtags durch 
eine Königliche Vertagung unterbrochen worden sind. 
1) V. „Die Petitionen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht bis 
zum Beginne der Beratung des betreffenden Etats oder sonstigen Gegen- 
1) Neue Fassung nach Pl. Beschluß v. 6. März 1906 St. B. Bd. III S. 192. 
Ferner wurden folgende Vollzugsbestimmungen beschlossen: 
8) Durch die N.Bsuuß v. 22. Rovember 1905 St. B. Bd. 1 S. 799 und v. 6. März 
1906 St. B. Bd. III S. 192; 4 
Die Kammer erklärt sich einverstanden, daß für die Behandlung derjenigen Petitionen, 
welche mit Gegenständen des Budgets zusammenhängen, soweit diese Gegenstände nicht 
an den — verwiesen sind, das in den folgenden Sätzen bezeichnete Verfahren 
u gelten habe: 
zus 1. Die in Frage stehenden Petitionen sind dem Finanzausschusse zuzuweisen, dessen 
Vorsitzender hiefür je einen Referenten ernennt. 
Dieser Referent hat nach Maßgabe der für den Finanzausschuß bestehenden be- 
sonderen Geschäftsordnung über Form und Inhalt der betreffenden Petition 
Bericht an den Finanzausschuß zu erstatten. 
. Lehterer prüft und entscheidet zunächst über die formellen Voraussetzungen — 
conf. 5 31 Abs. I, II Sat 1, Abs. III, IV, V — und tritt, falls ein formeller 
Mangel nicht im Wege steht, in die sachliche Behandlung ein. 
Hiebei wird er zuvörderst prüfen, ob eine sachliche Würdigung und eventuelle 
Antragstellung an das Plenum ohne vorausgehende Vorberatung des Etats oder 
Etatsteiles und der bein etwa einschlägigen besonderen Verhältnisse erfolgen könne- 
5. Bejahenden Falles beschließt der Finanzausschuß in gleicher Weise wie über jene 
Petitionen, welche mit dem Finanzausschusse überwiesenen Etats oder Etats- 
teilen in Verbindung stehen. 
Verneinenden Falles bestimmt der Finanzausschuß einen Referenten, welcher 
dem Plenum über den Inhalt der Petition und über die Verhandlungen im Finanz- 
ausschusse Bericht zu erstatten hat; eine Antragstellung namensdes Finanzausschusses 
an das Plenum unterbleibt, jedoch ist selbstverständlich der Referent gleich den 
übrigen Mitgliedern der Kammer befugt, persönlichen Antrag zu stellen. 
Die in Frage stehenden Petitionen bleiben unberücksichtigt, wenn dieselben nicht 
bereits bis zum Beginne der Beratung des betreffenden Etats im Plenum in den 
Einlauf der Kammer gelangt sind. 
do 
  
—2 
2 
# 
  
5 
–
	        

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