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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Herzogtum Braunschweig.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

162 Braunschweig. 
§ 6. Die Wahlberechtigung in einer der voranstehenden Abtheilungen 
der §§. 4 und 5 schließt das Wahlrecht in jeder folgenden aus. Wer an 
mehreren Orten in derselben Abtheilung wahlberechtigt ist, kann sein 
Wahlrecht nur an einem Orte ausüben und hat sich darüber vor der 
Wahl zu entscheiden. 
5 7. Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind an die physische Person 
geknüpft; active Militairpersonen sind von ersterer ausgeschlossen. 
Im Uebrigen ist als Abgeordneter wählbar jeder männliche Braun- 
schweigische Staatsangehörige, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt und 
mindestens 1 Jahr lang vor seiner Wahl im hiesigen Lande seinen Wohn- 
sitz gehabt hat. 
Nicht wählbar ist, wer rechtskräftig zu Freiheitsstrafen wegen einer 
Strafthat verurteilt ist, für welche auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann, wer sich im Concurse befindet oder für seine 
Person oder sein Vermögen unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, 
endlich wer auf Grund der Geschäftsordnung auf immer von der Landes- 
versammlung ausgeschlossen ist. 
Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen, entscheidet im 
Zweifel endgültig die Landesversammlung. 
§ 8. Die Wahlen der Abgeordneten der Stadt= und der Land- 
gemeinden (S§ 2 und 3) sind mittelbare. Die Wahlberechtigten wählen, 
eingetheilt nach dem Maße der von ihnen aufgebrachten directen Ge- 
meindesteuern, in drei Klassen, auf deren jede ein Drittheil der Steuern 
fällt, als Urwähler die Wahlmänner, und zwar jede Klasse für sich die 
gleiche Zahl von Wahlmännern. Die Wahlmänner aller drei Klassen 
wählen vereint die Abgeordneten. Im Wahlgesetze kann bestimmt werden, 
daß der ersten Klasse bis zu mindestens 5, der zweiten Klasse bis zu min- 
destens 20 Procent der Gesammtheit der Wahlberechtigten angehören 
sollen. 
Die Wahlen der Abgeordneten der Berufsstände (58 4 und 5) erfolgen 
unmittelbar durch die Wahlberechtigten. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und das 
Wahlverfahren enthält das Wahlgesetz. 
§5 9. Die Wahl zum Abgeordneten kann abgelehnt werden. Nie- 
mand kann einen Auftrag zum Abgeordneten von mehreren Wahlkörpern 
annehmen. *r 
/ 10. Civilbeamte, Geistliche und Schullehrer bedürfen keines Ur- 
laubes zum Eintritt in die Landesversammlung. Ihr Dienstgehalt läuft 
während ihrer Thätigkeit als Abgeordnete fort, die Kosten der Vertretung 
im Dienste trägt der Staat. Z 
&5 11. Die Wahlperioden der Landesversammlung werden auf die 
Dauer von vier Jahren festgesetzt. **-• 
5 12. Vor dem Beginne einer neuen Wahlperiode, sowie nach einer 
vom Landesfürsten nach § 147 der neuen Landschafts-Ordnung ver- 
fügten Auflösung der Landesversammlung werden sämmtliche « 
geordnete neu gewählt. · »t 
dBei jeder Wahl können die bisherigen Abgeordneten wieder gewähl 
werden.
	        

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