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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Herzogtum Braunschweig.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

184 Braunschweig. 
langen nur zu weiterer Verhandlung, wenn sie von 9 anderen Ab- 
geordneten unterstützt werden. 
Ist ein Antrag von mehreren Abgeordneten unterschrieben, so wird 
nur der Abgeordnete, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als Antrag- 
steller angesehen. Die übrigen Abgeordneten gelten als solche, die den 
Antrag unterstützen. 
Hat ein Antrag nicht schon schriftlich die erforderliche Unterstützung 
gefunden, so ist die Frage, ob er unterstützt werde, zu stellen, nachdem 
er von dem Antragsteller begründet ist. 
§ 39. Selbständige Anträge, d. h. solche Anträge, die 
mit dem Gegenstande der Beratung nicht in unmittelbarer Verbindung 
stehen, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben und vom Antrag- 
steller kurz zu begründen. Wenn der Antragsteller neben der mündlichen 
Begründung seines Antrages eine schriftliche Darlegung der Gründe 
nötig findet, so ist er befugt, sie als Anlage zum Protokolle zu über- 
reichen. 
§ 40. Anträge auf Anderungen oder Zusätze in 
bezug auf einen zur Beratung stehenden Gegen- 
stand sind dem Präsidenten gleichfalls schriftlich zu überreichen und 
werden von ihm unmittelbar vor der Beratung des Punktes, der die 
Anderung erleiden soll, oder, wenn sie erst während der Verhandlung 
hnee sofort, bevor ein anderer Redner das Wort erhält, wörtlich 
verlesen. 
5 41. Jeder Antrag kann, bis ein schriftlicher Kommissionsbericht 
darüber vorliegt oder eine mündliche Berichterstattung darüber statt- 
gefunden hat, von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Auch nach 
der Berichterstattung kann der Antrag von dem Antragsteller zurück- 
gezogen werden, wenn der Bericht auf Ablehnung des Antrages geht 
und niemand widerspricht. Wird der Antrag von einem anderen Ab- 
geordneten wieder ausfgenommen, so bedarf er von neuem der Unter- 
stützung. "„ · 
§42.·therpellatkonenmülfenbeftimmtformuliertund 
von 10 Mitgliedern unterschrieben dem Präsidenten überreicht werden, 
der sie abschriftlich dem Staatsministerium mit dem Ersuchen um Er- 
klärung darüber mitteilt, ob und wann sie beantwortet werden sollen. 
Erklärt sich das Staatsministerium zur Antwort bereit, so erhält an dem 
bestimmten Tage derjenige Abgeordnete, welcher die Interpellation an 
erster Stelle unterschrieben hat, zu deren näherer Begründung das Wort. 
*5 43. An die Beantwortung einer Interpellation schließt sich eine 
sofortige Besprechung ihres Gegenstandes, wenn mindestens 15 an- 
wesende Mitglieder mündlich oder schriftlich darauf antragen. Die Stel- 
lung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig, doch bleibt es 
einem jeden Abgeordneten überlassen, den Gegenstand der Interpellation 
in Form eines selbständigen Antrages weiter zu verfolgen. 
44. Bittschriften und Beschwerden (Urtikel IV des 
Gesetzes vom 18. Mai 1912 Nr. 43) müssen von den Bittstellern und 
Beschwerdeführern unterschrieben sein, widrigenfalls sie ihnen unter 
Hinweis auf diesen Mangel zurückgesandt werden. Sind in diesem Falle
	        

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