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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Wahlen
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Duchy of Anhalt.
Grand Duchy of Baden.
Kingdom of Bavaria.
Duchy of Brunswick.
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Grand Duchy of Hesse.
Principality of Lippe.
Freie und Hansestadt Lübeck
Grand Duchy of Oldenburg.
Kingdom of Prussia.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Kingdom of Saxony.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Principality of Schaumburg-Lippe.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Waldeck-Pyrmont.
Kingdom of Wuerttemberg.
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Homepage
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

10 Das Deutsche Reich. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 
7 Uhr nachmittags geschlossen (8 17). 
5 10. Der Wahlvorsteher (s. 8. des Reglements) ernennt aus der 
Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis 
sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahl- 
termine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl- 
vorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine 
Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (F. 9. 
des Gesetzes). 
S 11. 1)2) Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist 
so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein- 
legen der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im 
Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Ab- 
stand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zenti- 
meter betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der 
nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit 
den Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der 
Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die 
Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit 
den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht 
wieder geöffnet werden. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
Kennzeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes); sie sollen 9 zu 12 cm 
groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler 
in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein 
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm 
groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der 
erforderlichen Zahl bereitzuhalten. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben- 
räume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm 
verbunden sind oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von 
dem Vorstandtsische getrennten Rebentischen Vorsorge dafür zu treffen, 
daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu 
legen vermag. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal 
auszulegen. 
5 12 1. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit- 
glieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und 
der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleich- 
1) Durch Bek . · 
die .n urch- kat chung dam April 1903 (RGl. 202) wurden neu gefaßt 
)/# I1 Abf. 2 neugefaßt durch Bekanntmachung vom 4. Juni 1913 (REl. 314).
	        

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