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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Großherzogtum Hessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

296 Hessen. 
lassen und nehmen besondere Sitze in der Versammlung ein. Sie können 
während der Beratung zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines 
anderen Redners, das Wort verlangen und sind berechtigt, geschriebene 
Reden abzulesen. 
(2) Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der 
Beratung das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet. In der erneuten 
Beratung ist ein Antrag auf Schluß der Beratung erst zulässig, wenn ein 
Mitglied für und ein Mitglied gegen die Ausführungen des Regierungs- 
vertreters das Wort erhalten hat oder auf Aufforderung des Präsidenten 
keine Wortmeldung mehr erfolgt. Nach Schluß der erneuten Beratung 
ist dem Antragsteller, oder dem Anfragesteller und dem Berichterstatter 
auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 
XI. Abstimmung. 
Art. 64. (1) Nachdem die Beratung über einen Gegenstand ge- 
schlossen ist, erfolgt die von dem Präsidenten zu leitende Abstimmung in 
der nämlichen Sitzung, wenn nicht die Kammer dafür eine andere Sitzung 
bestimmt. 
(2) Liegen gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge 
zur Sache vor, so ist zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung ab- 
zustimmen. Unter mehreren Anträgen zur Sache soll derjenige zuerst 
zur Abstimmung gestellt werden, welcher am weitesten von der Vorlage, 
dem Antrage, dem Gesuch oder der Beschwerde, wozu er gehört, abweicht. 
Handelt es sich um Unterschiede in Zahlen, so wird die höhere Zahl, bei 
Anforderung von Einnahmen oder Ausgaben die größere Verwilligungs- 
summe zuerst zur Abstimmung gestellt. 
(3) Abänderungsanträge sind vor der Entscheidung über die Vor- 
lage oder den Antrag, wozu sie gestellt sind, und vorbehaltlich der Annahme 
dieser, zur Abstimmung zu bringen. 
Art. 65. Die Abstimmung über einen Gesetzentwurf erfolgt, falls 
eine zweite Beratung nicht beschlossen ist, zunächst in Gemäßheit des 
Art. 54 Abs. 2 und dann über das Ganze. 
Art. 66. (1) Der Präsident macht bezüglich der Fassung und 
Reihenfolge der Fragen dem Hause seine Vorschläge. 
(2) Über die Fragestellung, zu der das Wort begehrt werden kann, 
entscheidet die Kammer. · 
(3) Die festgestellte Frage ist unmittelbar vor der Aufforderung zur 
Abstimmung zu verlesen, falls nicht auf die Verlesung vom Haus ver- 
zichtet wird. Nach der Aufforderung zur Abstimmung erhält bis zur Ver- 
kündigung des Abstimmungsergebnisses niemand mehr das Wort. 
Art. 67. (1) Bei der Abstimmung sollen die Mitglieder ihre 
Plätze einnehmen. çl 
(2) Die Abstimmung geschieht entweder durch Aufstehen und Sitzen- 
bleiben oder durch namentlichen Aufruf oder mittels Stimmzettel. 
Art. 68. Ist das Ergebnis bei der Abstimmung durch Aufstehen 
und Sitzenbleiben nach Ansicht des Präsidenten oder eines diensttuenden 
Schriftführers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht.
	        

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