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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Freie und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Wahlgesetz. 323 
Auch hat der Wortführer die Streichung derjenigen, welche inzwischen 
nach Art. 21 der Verfassung von der Ausübung des Wahlrechts aus- 
geschlossen sind, zu bewirken, sowie diejenigen, welche nach Beginn der 
Auslegung der Listen, jedoch vor ihrem Abschlusse den Lübeckischen 
Staatsbürgereid geleistet haben, in die Listen einzutragen. 
Bis zum zweiundzwanzigsten Tage nach Beginn der Auslegung 
sind die Wählerlisten von dem Wortführer des Bürgerausschusses ab- 
zuschließen. Derselbe hat die abgeschlossenen Listen dem Wortführer der 
Bürgerschaft zuzustellen, welcher sie den Vorsitzenden der Wahlvorstände 
übermittelt. 
5 5. Zu den Wahlversammlungen beruft der Wortführer der Bürger- 
schaft die zur Teilnahme an derselben Berechtigten sieben Tage vorher 
mittelst Aufforderung durch das Amitsblatt, unter Mitteilung der in 
letzterem bezüglich der Wahlversammlungen des fünften bis zehnten 
Wahlbezirkes erlassenen Bekanntmachungen an den Gemeindevorstand 
des Städtchens Travemünde, beziehungsweise die Vorstände der be- 
teiligten Landgemeinden zur ortsüblichen Veröffentlichung. 
5 6. Die Wahlhandlung beginnt an dem festgesetzten Tage um 10 Uhr 
vormittags und wird in den Wahlbezirken 1 bis 4 um 6 Uhr nachmittags, 
in den Wahlbezirken 5 bis 10 um 2 Uhr nachmittags geschlossen. 
Der Zutritt steht denjenigen frei, welche in dem betreffenden Bezirke 
und in der betreffenden Abteilung wahlberechtigt sind. 
8 7. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse ge- 
aßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des 
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
Zu Beschlußnahmen des Wahlvorstandes ist die Anwesenheit von 
mindestens drei Mitgliedern desselben erforderlich. 
3J38. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerlisten ausgenommen sind. Dieselben haben erforderlichen Falles 
ihre Identität nachzuweisen. 
§l 9. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. Stimmzettel, bei welchen hiegegen 
verstoßen ist, sind zurückzuweisen. 
* 10. Jeder Wähler hat nur einen Stimmzettel abzugeben. Der 
Stimmzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als Vertreter zu wählen 
sind. Mehrere Namen müssen untereinander stehen. Die Namen sind 
außerhalb des Wahllokals auf den Zettel zu setzen. », 
§11.DerWählerübergibt,fobaldfeinNameinderMahlerltste 
aufgefunden ist, seinen Stimmzettel zusammengefaltet an den Vor- 
itzenden des Wahlvorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher ihn 
Uneröffnet auf der Rückseite mit einem Stempel versieht und in die 
ahlurne legt. Bei den Wahlen in den Wahlbezirken fünf bis zehn ist 
der Stimmzettel in die für diejenige Abteilung der Wähler bestimmte 
ene zu legen, welcher der Wähler angehört. 
217
	        

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