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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Freie und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordnung. 333 
insoweit statt, als gegen dieselben Widerspruch erhoben ist oder auf die 
einzelnen Teile bezügliche Anträge gestellt sind. 
Der Gesamtantrag wird sodann mit den etwa beschlossenen Ab- 
änderungen der einzelnen Teile zur Abstimmung gebracht. 
Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamtantrag bildet, 
sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird, einen untrenn- 
Sae Beschluß der Bürgerschaft und ist als solcher im Protokoll zu ver- 
zeichnen. . 
8 61. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit sämtlicher 
an der Abstimmung teilnehmender Mitglieder der Bürgerschaft gefaßt. 
Ergibt sich Gleichheit der Stimmen, so gilt die zur Entscheidung 
verstellte Frage für verneint. (V. Art. 43, §F 3.) 
6 62. Wer sich der Abstimmung enthalten will, hat dies zu erklären, 
bevor zur Abstimmung geschritten wird. 
63. Wer bei einer zur Entscheidung stehenden, Privatverhältnisse 
betreffenden Frage persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung 
nicht teilnehmen. 
In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlung, ob eine derartige 
Beteiligung vorliegt. 
6 64. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
(V. Art. 43, § 2.) 
5 65. Ist das Ergebnis nach Ansicht des Vorsitzenden oder eines 
seiner Stellvertreter zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Leiefert auch diese kein unzweifelhaftes Ergebnis, so erfolgt die 
Zählung der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder und sodann 
die Zählung derjenigen, welche für die Bejahung der zur Abstimmung 
gebrachten Frage sich erklären. 
66. Die Zählungen werden durch den Protokollführer der Bürger- 
schaft und den Protokollführer des Bürgerausschusses vorgenommen. 
§s 67. Während der Dauer einer Abstimmung durch Aufstehen und 
Sitzenbleiben darf kein Mitglied sich entfernen oder hinzutreten. 
z 68. Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet statt, 
wenn dieses vor dem Schlusse der Beratung in erster Lesung oder zweiter 
esung von mindestens zwanzig Mitgliedern der Versammlung beantragt 
worden ist. (V. Art. 43, § 2.) 
#§l 69. Eine Begründung des Antrages auf namentliche Abstimmung 
und eine Besprechung darüber ist unzulässig. » 
§ 70. Der Aufruf geschieht durch den Protokollführer in alphabeti- 
scher Ordnung. Bei jeder folgenden Abstimmung beginnt der Namens- 
aufruf mit dem nächstfolgenden Buchstaben. 
71. Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis jeder Abstimmung. 
Bei der Abstimmung in erster Lesung ist von dem Vorsitzenden bei der 
erkündung mitzuteilen, ob die Anträge mit einer Mehrheit von zwei 
ritteln aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ange- 
nommen sind oder nicht. 
5 72. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen 
kann jedes Mitglied verlangen, daß seine von dem Beschlusse der Mehr- 
heit abweichende Abstimmung im Sitzungsprotokolle vermerkt werde.
	        

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