Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordnung. 35 
Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf 
unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Uber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register 
geführt. 
Ausscheiden und Neuwahl. 
3 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags- 
mitgliedes erledigt wird, so macht der Präsident dem Reichskanzler davon 
Anzeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlasse. 
VIII. Adressen und Deputationen. 
Adressen. 
§ 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und 
haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen formulierten Ent- 
wurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in der- 
selben Art, wie bei allen anderen Anträgen, statt. 
Beschließt der Reichstag, die Vorberatung des Entwurfs einer Kom- 
mission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen 
Behinderung dem Vizepräsidenten — des Reichstages als Vorsitzenden 
und 21 von den Abteilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
VLiegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer 
in gleicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne 
weiteren Bericht dem Reichstage zu überreichen. 
Deputationen. 
§ 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, 
o bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl 
der Mitglieder; das Los bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mit- 
glied der Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
Rei z 69. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
eichskanzler übersandt. 
. 70. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ab- 
Rukfe der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur 
eschlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten. 
X. Beschluß des Reichstages vom 12. Dezember 1891, betreffend die 
Etatsresolutionen. 
Die bei der Beratung des Reichshaushalts-Etats in der zweiten 
Lesung beantragten Resolutionen bedürfen der Unterstützung von 15 Mit- 
gliedern. Die Abstimmung über diese Resolutionen erfolgt frühestens 
am dritten Tage, nachdem sie gedruckt und in die Hände der Mitglieder 
gekommen sind. Die Abstimmung ist bis nach endgültiger Festsetzung der 
tatsposition auszusetzen, sofern der enge Zusammenhang mit der Etats- 
Position es angezeigt erscheinen läht oder ein von 30 Mitgliedern unter- 
ützter Antrag es verlangt. 
3*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Der Erwerb der Gebietshoheit.
4 / 5
Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.