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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
elsass
wuerttemberg
Publication year:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Königreich Sachsen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Geschäftsordmungen. 469 
§# 8.Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie die Formen 
derselben, werden von dem Könige bestimmt. 
3J399. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der letzteren 
in ihren Verhältnissen zur Staastregierung, zur anderen Kammer und 
zu dritten Personen zu Handhabung der Landtagsordnung und Geschäfts- 
ordnung berufen. 
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben deren 
Präsidenten vereint sie zu vertreten. Eingaben an die Ständeversammlung, 
als Ganzes, gelangen, wenn etwas Anderes nicht ausdrücklich beantragt 
ist, zunächst an die erste Kammer. 
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer gleich- 
zeitig behindert sein, so haben die Secretäre nach der in der Geschäfts- 
ordnung jeder Kammer zu bestimmenden Reihenfolge die laufenden 
Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls eine Sitzung zur Vornahme 
der für die Stellvertretung der Präsidenten erforderlichen Wahlen zu 
veranstalten und zu leiten. 
Den Präsidenten steht die Verwaltung des Ständehauses gemein- 
schaftlich zu. Für ständische Bauten gelten die §§ 14 ff. des Gesetzes, 
I#nStaatehaushalt betreffend, vom 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. 
286). 
In der Zeit von einem Landtage zum anderen werden die den 
Präsidenten auf Grund der Landtagsordnung zustehenden Vertretungs- 
und Verwaltungsbefugnisse durch die Präsidenten der letzten Stände- 
versammlung und im Falle ihrer Behinderung durch ihre Stellvertreter 
wahrgenommen. Außerhalb einer Tagung kann ein Präsident den 
andern mit Wahrnehmung dieser Befugnisse beauftragen. 
7* 10 5). Mit Schluß des Landtags erledigen sich die Functionen der 
Directorien. Dieselben haben jedoch die bei Schluß des Landtags noch 
im Rückstande gelassenen Canzleigeschäfte zu erledigen. 
J 11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich. 
Für die Zuhörer sind außer zwei geschlossenen Galerien, zu welchen 
die Eintrittskarten von dem Ministerium des Innern ausgegeben werden, 
und einer dritten dergleichen für die Mitglieder der anderen Kammer, 
offene Galerien vorhanden, zu denen der Eintritt nach den von der 
Kammer zu treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den 
räsidenten den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit thunlich, 
geeignete Plätze auf den Galerien anzuweisen. 
Ueberdem wird die Regierung für stenographische Aufnahme der 
Verhandlungen Sorge tragen; die Stenographen haben jedoch bei ge- 
eimer Sitzung abzutreten. 
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen, ob den 
Mitgliedern der anderen Kammer der Besuch der für dieselben be- 
immten Galerie auch bei geheimen Sitzungen zu gestatten sei. 
—— 
1) 99 Abs. 4 und 5 hinzugefügt durch Gesetz vom 9. August 1904. 
:) §8 10, letzter Satz aufgehoben durch Gesetz vom 9. August 1904. 
Amt 
der Präsidenten. 
HOlentliche 
Sl#ungen.
	        

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