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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Monograph

Persistent identifier:
rauchhaupt_deutsche_wahlgesetze_1916
Title:
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Subtitle:
Nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.
Editor:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Wahlen
Place of publication:
München
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Duchy of Anhalt.
Grand Duchy of Baden.
Kingdom of Bavaria.
Duchy of Brunswick.
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Grand Duchy of Hesse.
Principality of Lippe.
Freie und Hansestadt Lübeck
Grand Duchy of Oldenburg.
Kingdom of Prussia.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Kingdom of Saxony.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Principality of Schaumburg-Lippe.
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Principality of Schwarzburg-Sondershausen.
Principality of Waldeck-Pyrmont.
Kingdom of Wuerttemberg.
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1916
Scope:
797 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Herzogtum Anhalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Homepage
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

68 Anhalt. 
gestimmt haben, sind berechtigt, ihre abweichende Ansicht zum Ausdruck 
zu bringen, einem schriftlichen Bericht auch eine Begründung ihrer Stellung- 
nahme als Anlage beizufügen und aus ihrer Mitte einen Vertreter für 
die Landtagsverhandlungen zu bestellen. Die Erstattung des Berichts 
des Ausschusses darf hierdurch nicht verzögert werden. 
Der Bericht wird, wenn der Ausschuß nicht ausnahmsweise schrift- 
liche Berichterstattung beschließt, mündlich erstattet; die Beschlüsse und 
Anträge des Ausschusses müssen vervielfältigt und den Abgeordneten 
sowie dem Landesherrlichen Landtagskommissar mindestens 2 Tage vor 
der Beratung im Landtage zugestellt werden. Der Landtag kann schrift- 
lichen Bericht fordern und hierzu die Sache an den Ausschuß zurück- 
verweisen. 
6 95. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nach außen als ver- 
traulich zu behandeln, solange und soweit nicht der Ausschuß Bericht er- 
stattet hat; auch in dem Berichte dürfen aus diesen Verhandlungen weder 
die Namen noch in der Regel die Parteizugehörigkeit der Antragsteller 
und der Redner bekannt gegeben werden. 
96. Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen beendet haben, teilt 
der Vorsitzende dies dem Präsidenten mit. 
IX. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 97. Alle Beschlüsse des Landtags teilt der Präsident dem Landes- 
herrlichen Landtagskommissar schriftlich mit. 
Gesetzesvorlagen werden dem Landesherrlichen Landtagskommissar in 
einer den Beschlüssen des Landtags entsprechenden urkundlichen Aus- 
fertigung von dem Präsidenten zugestellt. 
98. Mit dem Ablaufe der Tagung, in der sie eingebracht sind, 
werden alle Vorlagen, Anträge und Petitionen auch dann als erledigt 
betrachtet, wenn ein Beschluß darüber noch nicht gefaßt ist. 
§5 99. Der Landtag kann mit Zustimmung der Staatsregierung 
beschließen, die Sitzungen des Landtags auf bestimmte Zeit auszusetzen 
und nur einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorberatung der ihnen über- 
wiesenen Gegenstände in Tätigkeit zu belassen. 
5 100. Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, die in 
einem Einzelfalle hervortreten, entscheidet der Präsident; er ist jedoch 
berechtigt, einen Beschluß des Landtags herbeizuführen. Eine grund- 
sätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift 
der Geschäftsordnung kann nur auf Grund eines förmlichen Antrags 
(546) nach Vorberatung durch den Geschäftsordnungsausschuß (§ 29) und 
mit Zustimmung der Staatsregierung vom Landtage beschlossen werden. 
101. Soweit die gegenwärtige Geschäftsordnung Abweichungen 
nicht ausdrücklich vorsieht, können solche nur bei besonderem Bedürfnisse 
für den einzelnen Fall beschlossen werden; der Beschluß bedarf der Zu- 
stimmung der Staatsregierung. Auf Verlangen von mindestens 10 Ab- 
geordneten hat der Beschlußfassung eine Vorberatung durch den Ge- 
schäftsordnungsausschuß (5 29) vorauszugehen.
	        

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