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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1807
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
2
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 69.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 15. Dezember 1911. (70)
  • No. 71.) Bekanntmachung des Textes des Staatsschuldbuchgesetzes. (71)
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Staatsschuldbuchgesetzes, vom 19. Dezember 1911. (72)
  • 17. Stück (147)

Full text

Zu * 20 
des Gesetzes. 
Zu §§ 22 
und 23 
des Gesetzes. 
Zu §§ 22 
und 23 
des Gesetzes. 
— 244 — 
schuldbuchverwaltung gegenüber als empfangsberechtigt ausweist, und zwar entweder 
durch die Staatsschuldbuchverwaltung selbst oder durch eine von ihr zu bestimmende 
Kassenstelle. Die ausliefernde Stelle hat zu prüfen, ob der Empfänger derjenige ist, 
für den er sich ausgibt. 
(2) Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post in der Form des § 15 
Absatz 2 des Gesetzes beantragt, so ist die Staatsschuldbuchverwaltung ermächtigt, 
diesem Antrage zu entsprechen. Die Zusendung geschieht auf Gefahr und Kosten des 
Berechtigten. Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eintreffen des einzufordernden 
Empfangsbekenntnisses als Quittung. 
§ 16. (1) Hinterlegungsstelle für die Schuldverschreibungen, die an Stelle von 
Amts wegen gelöschter Forderungen auszuliefern sind, ist das Amtsgericht Dresden. 
Dem Amtzgericht ist bei der Hinterlegung eine Abschrift des Kontos mitzuteilen. 
Auf Verlangen sind ihm auch die über das Konto geführten Akten zur Einsicht zu 
übersenden. 
(2) Die Beteiligten sind von der Löschung und Hinterlegung sofort zu benach- 
richtigen. 
* 17. (1) Die Zinsen können gezahlt werden: 
a) durch die Staatsschuldenkasse in Dresden, 
b) durch die Lotteriedarlehnskasse in Leipzig, 
J) durch die Hauptzollämter in Chemnitz, Plauen und Zwickau, 
d) durch die Stationskassen der sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme der- 
jenigen von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau, 
e) innerhalb des Weltpostvereins durch die Post. 
(2) Besitzt der Empfangsberechtigte ein Girokonto bei der Reichsbank, bei der 
Sächsischen Bank zu Dresden oder bei dem Giroverbande sächsischer Gemeinden oder 
ein Postscheckkonto, so können die Zinsen auf dieses Konto überwiesen werden. 
(3) Werden Zinsen im Postüberweisungs= und Scheckverkehre gezahlt, so sind 
Beträge bis zu 1500 .X einschließlich portofrei zu übersenden, höhere Beträge aber 
nur dann, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu überweisen sind. 
§ 18. (1) Die Staatsschuldbuchverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die 
Zinsen gezahlt werden sollen, und berücksichtigt dabei möglichst die Wünsche der 
Empfangsberechtigten. Anträge auf Anderung des bisherigen Zahlungswegs haben 
für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn 
sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats eingehen. 
(2) Über die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse (§ 17 Absatz 1 a bis c) ist 
nach dem hierzu vorgeschriebenen Muster Quittung zu leisten. Ehefrauen können,
	        

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