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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

62 Nr. 9. 1914. 
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstamm- 
rolle und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervoll- 
ständ 
igt. 
Vber Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8." 
5 68. 
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 
bis 3. In Ziffer 1 Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ sort. In Zifter 1 Abs. 2 ist für 
„(5 66, Jc)“ zu setzen „(§ 26, 7)". In Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzu- 
fügen „„bei der Landbevölkerung außerdem getrennt nach Tauglichteitsklassen (§ 66, 
In der Anmerkung *) zu Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Baden“ einzufügen „, die 
Hohenzollernschen Lande“. 
Im Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe“ einzusügen „§ 66, 6 und 7 sowie“. 
5s 69. 
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweiter Saß hinzuzufügen: « 
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 
zu den Vorstellungslilten aufgeführten Leute einzurechnen."“ 
Ziffer 3, Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Fra und b aufgeführten Militär- 
pflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung 
persönlich vorgestellt, die Auszumusternden auch dann, wenn dies der unter- 
suchende Arzt beim Musterungsgeschäfte beantragt hat. In letzterem Falle 
wird ein Vermerk in die Listen ausgenommen und der Mann durch den Zidil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission zum Aushebungsgeschäfte beordert. Im 
Übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen Horstellungsiisten aufse, 
shnen Leute, soweit an — vorher, schriftlich und endgültig durch die 
tändigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“ 
5 70. 
Zisfer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern 
seitens der obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten 
keine anderweite Anordnung getroffen wird, 
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über 
Anträge der im § 64, 5 a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivil- 
vorsitzende und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, 
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das 
nötige Schreib= und Aufsichtspersonal.“ 
NK.M.G. § 30, 4 Ubf. 4. 
Biffer 3 Abs. 1 lautet: 
„Das bärzerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem 
Bivilvorsitzenden der Ersatzkommission benachrichtigt.“
	        

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