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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 11. 1914. 79 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Verkreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, 7 wird der Name des unvollständig Bezeichneten geltrichen. Enthält 
eine Vorst lagsite trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in 
ulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
ie vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
seit 16 Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage be- 
eitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7) in den 
Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen, dem Mosocker Anzeiger und der Mecklenbur- 
gischen Zeitung zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste ein- 
gereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
14. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Verscherunesamts 
über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vor- 
lage der den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 5). 
15. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels aus- 
geübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder 
Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Ver- 
vielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamte, bei 
dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. 
Die im obrigkeitlichen Bezirk der Großherzoglichen Amter, Magistrate und Kloster- 
ämter wohnenden Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch in der Weise ausüben, 
daß sie die Stimmzettel spätestens bis zum Ablaufe der festgesetzten Wahlzeit in dem 
verschlossenen Umschlage (Nr. 5) bei der Obrigkeit ihres Wohnortes (Magistrat, Groß- 
herzogliches Amt, Klosteramt) persönlich abgeben. Die Obrigkeit prüft durch den von ihr 
beauftragten Veamten die Wahlberechtigung (Nr. 14). Sie verschließt den Wahl- 
umschlag nebst den etwaigen Ausweisen in einem zweiten Umschlag, auf dem sie den 
Namen, Beruf unter Angabe des Arbeitgebers und den Wohnort des Erschienenen sowie 
Tag und Stunde der Stimmabgabe vermerkt. Bestehen gegen die Wahlberechtigung des 
Erschienenen Bedenken, so ist der Stimmzettel gleichwohl einzureichen, die Bedenken 
sind aber auf dem Umschlage zu erörtern. Spätestens am Tage nach der Wahl sendet 
die Obrigkeit die Umschläge an den Wahlleiter (Direktor des Oberversicherungsamtz, 
vgl. Nr. 1) ab. Die Stimmabgabe bei der Obrigkeit erfolgt auf die Gefahr des Wählers 
mit der Maßgabe, daß verspätet eingereichte Stimmzettel ungültig sind. 
darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt 
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge 
der Lorpschageen geändert ist. Es genügt aber, E der Stimmzettel die Bezeichnung 
der Liste (Nr. 7) enthält, für die der Wagier sich entscheidet. Im Ubrigen sind Stimm- 
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
	        

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