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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

88 Nr. 11. 1914. 
Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts ihren Sitz 
haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern auf, ihre Be- 
teiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2 anrechnungsfähigen 
Mitglieder nachzuweisen. « 
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl gleichmäßig 
auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3 Wahlberechtigten. 
Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt. · . 
6. Der Wahlleiter setzt nach eingeholter Ermächtigung des Ministeriums des 
Innern Ort und Stunde der Wahl fest. 
Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- 
—e liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, 
á Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten 
« Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberechtigten ein Um- 
schlag (Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Versicherungsamtes ver- 
sehen und auf welchem die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl amtlich ver- 
merkt ist. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzu- 
ändern. Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage 
mitzuteilen. · 
7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt auf- 
zustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Versicherungs- 
dertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall- 
versicherung beteiligt sein (S& 48) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, daß 
kindeleens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung be- 
teiligt ist. 
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sißtee des Versicherungsamts 
selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. 
Mindestens ein Drittel soll in der Landwirtschaft beschäftigt sein. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort, bei Dersicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkenn- 
barer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten für die Vertreter der Arbeitgeber müssen von mindestens 3, 
die Listen für die Vertreter der Versicherten von mindestens 5 Wahlberechtigten unter 
Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte 
der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste 
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sigze des Versicherungsamts wohnen 
oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen Ge- 
naunten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklörung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach §5P 17, 50 zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und für jede 
Gruppe fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (Arbeitgeber
	        

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