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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

94 Nr. 11. 1914. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren 
MReihen für die Zuweisung von Sihen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruch- 
teile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 1•1 
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an 
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber 
in der Liste ausgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze 
werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 bestimmten 
Verfahrens verteilt. « 
-25:UbetbieFeststellunqbeDWahlergebnisseöisteineNieberschriftzufertigen. 
Sie vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu 
unterschreiben. - 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor- 
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf 
die Porschlagkkisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Dufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden 14 während der 
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. - 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie 
können von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zugelassen oder angeordnet 
werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in der Gruppe der 
Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl 
herabsinkt. Das Ministerium des Innern bestimmt alsdann das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amtlichen 
Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffentlichen, so- 
bald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Vahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung ent- 
scheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt end- 
gültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung der Wahl 
im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter nicht selbst seine Entscheidungen 
auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt 
erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
29. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergän-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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