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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Prüsung der 
104 Nr. 12. 1914. 
2. Bleibt diese erfolglos, so hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission 
gegen den Beitragspflichtigen eine angemessene Geldstrafe festzusetzen und weiter- 
hin gemäß § 20 Abs. 2 Bund-A zu verfahren. 
3. Gegen Beitragspflichtige, die eine besondere Aufforderung zur Abgabe 
der Vermögenserklärung bereits erhalten haben, kann nach fruchtlosem Ablauf der 
Frist unter Wiederholung der Aufforderung sogleich eine Geldstrafe festgesetzt 
werden. 
Artikel 9. 
1. Ein formelles Verfahren zur Erörterung der Vermögenserklärungen ist 
ee nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, etwaige Bedenken 
Kltune 
beltrags. 
hinsichtlich der Vermögenserklärung dem Beitragspflichtigen mitzuteilen. Diese 
Mitteilung kann zweckmäßig mit der Erörterung der Steuererklärung bezw. Ver- 
mögensanzeige verbunden werden. 
2. Ebenso wie die Unterlagen der Veranlagung zur Einkommensteuer und 
zur Ergänzungssteuer bei der Feststellung des Wehrbeitrags benutzt werden 
müssen, sind in gleicher Weise die bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag gewon- 
nenen Unterlagen, insbesondere der Inhalt der Vermögenserklärungen, für die 
Veranlagung zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer zu verwenden. 
Artikel 10. 
Die Anträge der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, welche Befreiung vom Wehrbeitrag auf Grund der Vorschriften im § 11 
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen, sind mit den Unterlagen und den 
gutachtlichen Außerungen des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und 
der Landessteuerdirektion gesammelt dem Finanzministerium vorzulegen. 
Artikel 11. 
1. Die Veranlagungskommissionen haben über die auf einen Steuerpflich- 
tigen zu veranlagende Einkommensteuer, Ergänzungssteuer und den Wehrbeitrag 
in der Regel in einer und derselben Sitzung Beschluß zu fassen. Etwaige Beweis- 
erhebungen oder sonstige Ermittelungen, die zu der Veranlagung auch nur einer 
der drei Steuerarten erforderlich erscheinen, müssen mithin veranlaßt und zum 
Abschluß gebracht sein, ehe zu der Veranlagung des Steuerpflichtigen geschritten 
wird. 
2. Zur ziffermäßigen Ermittelung des Wehrbeitrags ist für jede Ver- 
Mmögenserklärung ein besonderer Umschlagbogen zu verwenden, auf dem die Ein- 
zelberechnung des beitragspflichtigen Vermögens und Einkommens zu erfolgen 
hat. Diese Einzelberechnung muß auch noch späterhin eine Nachprüfung aller
	        

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