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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 12. 1914. 109 
2. Sonstige Erstattungen sind, solange Sollbuch oder Restnachweisung nicht 
abgeschlossen sind, im Sollbuch in Spalte 10, in der Restnachweisung in Spalte 7, 
im Einnahmebuch in Spalte 5 mit roter Tinte abzusetzen und durch die Anweisung 
der die Erstattung anordnenden Behörde sowie durch die Quittung des Emp- 
fangsberechtigten zu belegen. Kann das Hauptzollamt die erstatteten Beträge nicht 
oder nur teilweise aus eingegangenen Beiträgen decken, so beantragt sie unter 
Vorlage entsprechend ausgefüllter Lieferzettel die Rückvergütung der verauslagten 
eträge. 
3. Sind Sollbuch und Restnachweisung bereits abgeschlossen (Artikel 23), 
so ist die Erstattung durch die Renterei zu bewirken. 
4. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission weist die erstatteten Be- 
träge in der Abgangsliste nach (vgl. auch Artikel 16 Abs. 5 ff.. 
Artikel 20. 
1. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft auf Grund einer 
über die bewilligten Stundungen zu führenden Kontrolle und der Listen über die 
vorgekommenen Zu= und Abgänge, ob die Höhe der verbliebenen Reste zu Be- 
denken Anlaß gibt, zieht erforderlichenfalls von den Hauptzollämtern Nach- 
weisungen und Unterlagen über die einzelnen Restbeträge ein und veranlaßt 
wegen der Einziehung der nicht gerechtfertigten Reste das Weitere. 
2. Die Ablieferung an die Reichshauptkasse erfolgt nach Maßgabe der 
§8 81 und 82 Bund-A durch die Renterei. 
3. Die Anweisungen über die an die Reichshauptkasse abzuführenden Be- 
träge (§ 82 Bund-Ay erteilt die Oberzolldirektion. Diese Behörde liefert auch 
auf Grund der von den Hauptzollämtern eingegangenen Unterlagen die im § 83 
Abs. 2 und 3 Bund-& vorgeschriebenen Übersichten. 
4. In Spalte 5 der Übersichten sind nur solche Beträge aufzunehmen, 
welche anläßlich der im § 80 Bund-A (Artikel 24) angeordneten Prüfung nach- 
erhoben werden müssen, in Spalte 6 nur solche Erstattungen, die wegen des 
Abschlusses der Soll= und Einnahmebücher (Artikel 23) in diesen nicht mehr ab- 
gesetzt werden konnten. 
Artikel 21. 
1. Verlegt ein Beitragspflichtiger seinen Wohnsitz in den Veranlagungs- überweilung 
bezirk eines anderen Bundesstaats, so erfolgt die Überweisung des noch Verlegung 
nicht gezahlten Wehrbeitrags nach Anleitung des § 68 Bund-A. des 
Die den Auszügen aus der Wehrbeitragsliste und dem Sollbuch beizufügen- ehnsibes 
den Verhandlungen (Akten) sollen nur solche Schriftstücke enthalten, die auf die
	        

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