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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

140 Nr. 14. 1914. 
Nutzung der Dienstländereien. 
6 6. 
1. Der Inhaber kann die Dienstländereien nebst Zubehör nach freiem Ermessen 
nugtzen, muß sie jedoch ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gemäß und in gutem und ver- 
zeichnismäßigem Zustande erhalten. 
2. Der Inhaber hat auf genaue Beobachtung der Grenzen zu halten, neuen Grenz- 
regelungen sich zu unterwerfen, die Grenzgräben, Grenzbäche und sonstigen Grenz- 
zeichen in gutem Stande zu erhalten. 
3. Die zu den Dienstländereien gehörigen Befriedigungen hat der Inhaber zu 
erhalten und zu erneuern, soweit es sich nicht um Hausgärten handelt. 
Bei Lausgärten liegt dem Inhaber die Unterhaltung der Befriedigung mit Ein- 
schluß der vgänsung des Anstrichs und, wenn seine Dienststelle mit einem Anfangs- 
gehalt von mindestens 2100 ./ verbunden ist (5 8 Nr. 1 der Vorschriften vom 
17. August 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), auch die Er- 
neuerung der Befriedigungen ob; die Bestimmungen im § 7 Nr. 2, § 8 Nr. 2 der Vor- 
schristen vom 17. August 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen 
finden Anwendung. 
Die nicht zum gemeinnühigen Gebrauche bestimmten Wege, Triften, Steige, 
Dämme, Brücken, Stege, Siele, Durchlässe usw., welche auf und an den Dienstländereien 
liegen, muß der Inhaber auf seine Kosten in gehörigem Zustand erhalten und auch er- 
neuern. Ihre Mitbenutzung für herrschaftliche Zwecke bleibt vorbehalten, desgleichen 
die Veränderung und neue Anlegung solcher Wege und Einrichtungen. 
4. Der Inhaber muß seinen Nachbarn die nötige Vorflut schaffen und wegen des 
Lnbeobochtenden Wassergesälles den Anordnungen der Verwaltungsbehörde Folge 
eisten. 
Werden nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zur Entwässerung oder Be- 
wässerung von Grundstücken, welche in unmittelbarer oder weiterer Nachbarschaft liegen 
neue oder veränderte Anlagen im Bereiche der Dienstländereien erforderlich, so mu 
der Inhaber das nötige Land hergeben und die zur Herstellung erforderlichen Vorrich- 
tungen gestatten. 
Vorhandene Riesel= und Drainszüge mit deren Zubehör muß der Inhaber 
auf seine Kosten in gehörigem Zustande erhalten und erneuern. Wegen der Benupung 
oder Teilung des Rieselwassers hat er den Anordnungen und Entscheidungen der Ver- 
waltungsbehörde nachzukommen. 
5. Die Veräußerung von Heu, Stroh oder Dung ohne Genehmigung der zu- 
ständigen oberen Behörde ist verboten und kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden. 
6. Wegen Mißwachses und anderweitiger, die Dienstländereien oder die Munt- 
schaft des Inhabers trefsender Zufälle und Unglücksfälle wird keine Entschädigung 
gewährt. 
7. Die Flächen zu Festpunktsteinen sind ohne Entschädigung abzutreten. Um 
jeden Festpunktstein im oder am Acker ist eine kreisförmige Bobenstäche von 1 Meter 
Halbmesser unbeackert liegen zu lassen und einzufriedigen.
	        

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