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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 16. 1914. 167 
a) den Abschluß von Verträgen dort, wo Arzte und Kassen über die Vertrags- 
bedingungen einig sind, sofort zulassen, 
b) bei neuerrichteten Kassen eine vorläusige Ordnung der ärztlichen Ver- 
sorgung fördern, 
IP) darauf hinwirken, daß dort, wo bei schon bestehenden Kassen eine Einigung 
zwischen Arzten und Kassen noch nicht erzielt ist, die Vertragsverhandlungen 
Lefördert werden und bis zu deren Abschluß die alten Verträge weiter gelten. 
I11. Beide Vertragsteile werden bemüht sein 
a)) auf die alsbaldige Entbindung derjenigen Arzte von der kassenärztlichen 
Tätigkeit am Orte Bedacht zu nehmen, welche die Kassen während der 
jebigen Vertragsstreitigkeiten von auswärts zugezogen haben und mit denen 
sie rechtsgültige Verträge geschlossen haben, 
9 für die anderweite Unterbringung dieser Arzte zu sorgen, 
c) auf eine möglichst baldige Lösung der Verträge hinzuwirken, 
d) die dabei nolwendig werdenden Abfindungen zu vereinbaren. 
Diese Verhandlungen sollen von beiden Vertragsteilen gemeinschaftlich geführt 
werden, wobei vorausgeseht wird, daß die Regierungen deren Bemühungen unter- 
stützen werden. 
Die entstehenden Kosten übernimmt der Leipziger Verband unter der Voraus- 
seyzung, daß die Verbände der Kassen ihren Einfluß dahin geltend machen, daß allent- 
halben die Kassen zu dem Arzthonorar für diesen Zweck einen Zuschlag von jährlich 
5 Pfennig auf den Kopf der Versicherten bewilligen. Durch diesen Zuschlag soll die 
Hälfte der Kosten gedeckt werden. 
. 12. Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Entscheidung von Streitig- 
keiten, die daraus entstehen, wird ein paritätisch besetter Zentralausschuß in Berlin 
eingesetzt, dessen Vorsitzenden der Staatssekretär des Innern ernennt. Bei der Be- 
setzung des Ausschusses wird auf entsprechende Mitwirkung des beteiligten Bundes- 
staats Bedacht genommen werden. 
13. Dieses Abkommen gilt vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1923 
und von da an auf unbestimmte Zeit weiter unter dem Vorbehalt einjähriger Kündi- 
gung, die nur auf den 1. Januar zuständig ist. Im Falle einer Kündigung soll der 
Zentralausschuß alsbald Verhandlungen einleiten, um ein neues Abkommen vorzu- 
ereiten. 
.————
	        

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