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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

158 Nr. 16. 1914. 
Anlage 2. 
Gestimmungen 
für die Führung des Arztregisters. 
I. Bei jedem Versicherungsamt ist ein Arztregister zu führen, in das sich jeder 
Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts, der Kassenpraxis betreiben will, eintragen 
lassen kann, einerlei ob er einer Organisation angehört oder nicht. Auch Arzte aus 
dem Bezirk eines benachbarten Versicherungsamts können sich eintragen lassen. Die 
Eintragung ist davon abhängig, daß der Arzt, der sich eintragen lassen will, in Deutsch- 
land approbiert ist und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die An- 
träge auf Eintragung sollen die Personalien, die Wohnung, die Art und den Umfang 
der bestehenden oder beabsichtigten Praxis enthalten; es ist ferner anzugeben, ob die 
Bewerbung für eine bestimmte Kasse oder einen bestimmten Bezirk oder nur für ein 
bestimmtes ärztliches Fach erfolgt. Spätere Anderungen sind schriftlich beim Versiche- 
rungsamte zum Arztregister anzumelden. 
II. Diejenigen Arzte, welche bereits Kassenpraxis betreiben, werden von Amts 
wegen eingetragen. Die Arzte, die neu zur Kassenpraxis zugelassen werden wollen, sind 
auf Antrag einzutragen. 
III. Mündliche oder schriftliche Bewerbungen von Arzten bei den Vorständen der 
Krankenkassen oder der Kassenverbände oder ihren Mitgliedern oder bei Vertrags- 
kommissionen oder Arzteausschüssen oder bei anderen Organen zur Regelung der Be- 
ziehungen zwischen Kassen und Arzten sind untersagt. 
IV. Jeder Kassenvorstand und jeder Arzt, der ein Interesse daran hat, kann das 
Arztregister einsehen. 
V. Wenn ein eingetragener Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts und 
dem Bereiche seiner bisherigen Praxis verzieht oder wenn er selbst Antrag auf Streichung 
stellt oder stirbt, so ist er zu streichen. 
Wenn ein eingetragener Arzt dreimal ohne einen wichtigen Grund eine ihm 
angebotene Arztstelle bei einer beteiligten Kasse ablehnt, so kann er gestrichen werden. 
Wiedereintragung kann dann erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen. 
Die Streichung ist dem Arzte von dem Versicherungsamte mitzuteilen. 
VI. Sind bei einer Kasse Arzte neu anzustellen, so beantragt der Kassenvorstand 
unter Einreichung eines Vorschlags beim Versicherungsamte die Auswahl der anzu- 
stellenden Arzte. 
VII. Die Auswahl des anzustellenden Kassenarztes erfolgt durch einen Ausschuß 
(Nummer IX) nach freiem Ermessen nach Maßgabe vorher vereinbarter, im Einver- 
nehmen mit dem Oberversicherungsamte festzustellender Regeln. Dabei können bei- 
 
	        

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