Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

160 Nr. 16. 1914. 
Beteiligten der Ausschuß unter der Leitung des Vorsitzenden des Versicherungsamts 
oder seines Stellvertreters mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt eine Partei den 
Vorsitenden oder seinen Stellvertreter ab, so bestellt der Vorsitzende des Oberversiche- 
rungsamts den Vorsitzenden. Der Beschluß des Ausschusses ist binnen acht Tagen nach 
Empfang der beanstandeten Entscheidung oder Mitteilung beim Versicherungsamte zu 
beantragen. « 
Wenn bei Abstinimungen im Ausschuß über die Auswahl (Nummer VID sich 
Stimmengleichheit ergibt, so beschließt der Ausschuß in der Besetzung gemäß Absatz 1 
mit einfacher Stimmenmehrheit. 
XIII. Ist ein Arzt auszuwählen (Nummer VII) für eine Kasse, die einer im Aus- 
schuß nicht vertretenen Kassenart angehört, so tritt ein von ihr bestimmter Ersatzmann 
an die Stelle des Vertreters derjenigen Kassenert, die über die wenigsten Stimmen 
verfügt. Sind mehrere Vertreter derselben Kassenart vorhanden, so scheidet das nach 
dem Lebensalter jüngste Mitglied aus. 
Dasselbe gilt sinngemäß auch für Streitfälle (Nummer XII). 
XIV. Gegen den Beschluß des Ausschusses bei Streit gemäß Nummer XII über 
die Auswahl nach Nummer VII steht der beteiligten Kasse und dem beteiligten Arzte ein 
Beschwerderecht zu. Dasselbe kann nur binnen einer Woche nach Empfang des Be- 
schlusses des Ausschusses geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist an den Vor- 
sitzenden des Versicherungsamts zu richten, welcher sie innerhalb kürzester Frist 
mit einer Außerung an den Vorsitzenden des Schiedsamts weitergibt. Die Beschwerde 
hat aufschiebende Wirkung. Die Beleiligten sind zu benachrichtigen. 
Der Vorsibende des Schiedsamts entscheidet über die Beschwerde nach freiem 
Ermessen. Er kann die Beschwerde abweisen oder sie dem Schiedsamt zur endgültigen 
Entscheidung vorlegen. 
XV. Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die oberste Verwaltungsbehörde 
oder die von ihr bestimmte Behörde die Anlegung eines gemeinsamen Arztregisters flir 
die Bezirke mehrerer Versicherungsämter anordnen und die Behörde bestimmen, welche 
das gemeinsame Arztregister zu führen hat. Soll sich das gemeinsame Arztregister über 
das Gebiet mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so erfolgt die Regelung durch Verein- 
barung zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Bundesstaaten. 
Übergangsbestimmung. 
XVI. Für die erstmalige Eintragung bei der Anlage des Arztregisters ist eine 
Frist von acht Tagen festzusetzen. 
Diejenißen Arzte, die bisher schon zur Kassenpraxis zugelassen waren, solche aber 
verlieren, weil die betreffende Kasse mit Inkrafttreten der Meichsversicherunhsordmung 
eingegengen ist, sollen in erster Linie bei der Zulassung zur Kassenpraxis berücksichtigt 
werden. 
In Streitfällen entscheidet der Ausschuß (Nr. XII).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment