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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

188 Nr. 18. 1914. 
Tonnen abgerundete Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene, die Nummer, unter der das 
Schiff in das Eichverzeichnis eingetragen ist, sowie das Eichzeichen angibt. 
Das Eichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete 
die Eichbehörde gehört und des Heimatsstaats der Eichbehörde, sowie den Anfangs= und 
Endbuchstaben des Ortes, an dem die Eichbehörde ihren Sitz hat. 
§5 9. 
Eichprilung. 
Geeichte Schiffe werden auf Antrag einer Eichprlfung unterzogen, um festzustellen, 
ob ihr Zustand noch den Angaben des Eichscheins entspricht. 
Eine Eichprüfung muß erfolgen: 
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren 
Ausbesserung des Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Be- 
seitigung der Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen; 
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist 
aus Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus 
Eisen oder Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit helzernem 
Boden), spätestens zehn Jahre nach der Ausfertigung des Eichscheins. 
Zur Stellung des Antrags auf Eichprüfung ist außer dem Schiffseigentümer oder 
Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter 
Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei 
beantragten Eichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise 
nicht verlangt werden. 
allinterbleitt die Eichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Eichung 
ungültig. 
Uunguültig gewordene Eichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Eichschein 
nicht zurückgeliefert, so ist seine Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten 
der Veröffentlichung werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, wenn ein neuer 
Eichschein ausgestellt worden ist. 
Die Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten Eigentümer an die 
Eichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte oder prüfte, zurückzugeben. 
8 10. 
Zur Vornahme der Eichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage 
(6 2) gebracht. Sodann wird zunächst untersucht, ob das Schiff seit der letzten Eichung 
eine bauliche Veränderung erfahren hat, die auf das Ergebnis der Eichung Einfluß hat, 
und ob die Tiefgangsanzeiger noch in der Vollständigkeit vorhanden sind, um die im 
Abs. 3 vorgeschriebene Untersuchung auszuführen. 
Ergibt sich dabei eine derartige bauliche Veränderung oder fehlen die Tiefgangs- 
anzeiger in solchem Umfang, daß sie nicht ergänzt und dadurch für die weltere Prüfung 
nicht wieder nutzbar gemacht werden können, so wird das Schiff neu geeicht.
	        

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