Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

268 Nr. 25. 1914. 
Unter den bezeichneten Niederlegungsstellen hat der Selle die zu wählen, die 
dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so 
ist der Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, bei 
der Postanstalt niederzulegen, von der der Besteller den zuzustellenden Brief erhalten hat. 
Die Nachbarn, denen das Niederlegen des Briefes usw. mitgeteilt wird, sind zu 
ersuchen, den Empfänger davon möglichst bald in Kenntnis zu setzen. 
Hat der Besteller die Zustellung durch Niederlegen bei der Gerichtsschreiberei oder 
dem Gemeinde= oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe nach 
sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt 
oder an den Besteller dieser Postanstalt zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann 
als unbestellbar zu behandeln. 
Die nach Abs. 1 bei den Postanstalten niedergelegten Briefe sind sechs Monate, 
vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Werden sie innerhalb 
dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt, so sind sie als unbestellbar zu behandeln. 
Allgemeine Bestlmmungen. 
5 11. Bevor der Besteller die Zustellung an eine der in den §8 7 bis 9 bezeich- 
neten Personen oder durch Niederlegen (§ 10) bewirkt, hat er sich zu überzeugen, daß die 
Wohnung oder das Geschäftslokal, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht 
wird, auch wirklich die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers ist, und daß 
die Personen, mit denen er verhandelt, auch wirklich die sind für die sie sich ausgeben. 
Die Personen, denen an Stelle des Empfängers ein Brief zugestellt wird, sind 
vom Besteller darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, den Brief, bei gewöhnlicher 
Beasellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, dem Empfänger möglichst bald aus- 
zuhändigen. 
55 An Unerwachsene, an Mieter oder an Fremde darf eine Zustellung niemals ge- 
scheben. 
Soll die Ersatzzustellung an eine der in den 55 7 und 8 bezeichneten Personen 
unterbleiben so hat der Absender auf der Aufsschriftseite des Briefes und auf dem For- 
mular zur Vostzustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers 
mit roter Tinte hervortretend zu vermerken: „Eine Zustellungan (3. B. an 
die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N. N.) darf nicht stattfinden“. 
Solche Vermerke sind vom Besteller zu beachten. 
Verwelgern der Annahme der Justellung. 
5 12. Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, 
an die sie bewirkt wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der 
Besteller den zu übergebenden Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der 
Zustellungsurkunde am Orte der Zustellung zurückzulassen. 
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirt oder Vermieter die 
Zustellung nur erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, 
wenn sie die Annahme verweigern, die Zustellung auch nicht durch Zurücklassen des 
Briefes usw. bewirkt werden darf. 
Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Verweigern der Zahlung der auf 
dem Briefe haftenden Gebühren nicht als Verweigern der Annahme des 
Briefes gilt, daß vielmehr in diesem Falle die Geblihren vom Absender einzuziehen sind.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment