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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 27. 1914. 281 
5 32. 
Zisser 2 g erhält solgenden Wortlaut: » 
«s)Militürpflichnge,dieihrendauerndenAufenthaltmeinemSchnpgebiet 
obekimAuölandhaben(I.§33,10).« 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder c“ einzufügen: .« 
ganfgbie uittoek 28 aufgeführten Milckärpflichtigen finden die Bestimmungen 
es 33, 10. 
65 8. 
Ziffer 10 lautet: . 
"10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schußgebict oder 
im Ausland haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. 
Diese Zurückstellung kann, sofern die Militärpflichtigen ihren dauernden 
Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande haben, bis zu einer Gesamt- 
dauer von vier Jahren ausgedehnt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schußgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe besteht. 
R.M.G. 8§ 20, 7. 
Die Zurückstellung darf erfolgen: 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine 
Schutztruppe nicht besteht: « 
durch den Gouverneur, 
für Militärpflichtige, die im Ausland leben: 
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen 
nicht im Amtsbezirk eines solchen leben, durch den Ge- 
sandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese Befugnis 
auch einem Wahlkonsul übertragen. 6 
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem 
Gesandten eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates von 
dessen Regierung übertragen werden ). 
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25, 4) 
zu benachrichtigen.“ 
N.M.G. § 20, 7 5 30, 3 Abl. 2. 
5 38. 
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen: 
„2 a) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stel- 
lung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach 
Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf 
des vierten Dienstelichtjahr, auf ihr Ansuchen durch die Ersatzbehörde 
III. Instanz dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese 
Vergünstigung darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn 
bei Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in 
einem S ueebiet, ihre Stellung oder ir= in dem außereuropäischen Lande 
angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vorliegt,
	        

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