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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 46. 1914. 389. 
Er bestimmt die Zeit (Tag und Stunde), zu welcher die Wahl bei den einzelnen 
Versccherndestmme nuchett.2 und rane vorzunehmen ist. Die getroffene Bestim- 
mung wird von ihm in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes und in dem 
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Offiziellen Anzeiger bekannt gemacht. *ê 
2. Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern im 
Bezirke der Oberversicherungsämter Schwerin und Neustrelit. An der Wahl der Arbeit- 
ebervertreter im Ausschuß nehmen nur die Arbeitgebervertreter und an der Wahl der 
Fertreier der Versicherten im Ausschuß nur die Versichertenvertreter teil. Die Wahl- 
berechtigten erhalten von den Versicherungsämtern für die Wahltätigkeit eine Entschä- 
digung in Höhe der den Versicherungsvertretern nach § 54 RO. zustehenden Bezüge, 
sofern ihnen diese Bezüge nicht schon aus Anlaß einer anderen gleichzeitig vorgenom- 
menen Wahl gewährt werden. 
ç 2 a. Für die Wahl wird der Bezirk der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg 
in zwei Wahlbezirke geteilt. · 
,DerWahlbezirkIumfaßtbaöGroßherzogtum Mecklenburg-Schwerin, der Wahl- 
webir II das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz einschließlich des Fürstentums 
atzeburg. 
Essin zehn Ausschußmitglieder und für jedes von ihnen zwei Ersatzmänner zu 
wählen, und zwar getrennt je zur Hälfte aus der Gruppe der Arbeitgeber und der 
Versicherten. 
Von den Ausschußmitgliedern sind aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten, je vier mit ihren Ersabmännern von den Versicherungsvertretern der Versiche- 
rungsämter im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (Wahlbezirk I) zu wählen, 
während das fünfte Mitglied aus beiden Gruppen (Arbeitgeber und Versicherte) nebst 
den Ersatzmännern von ben Versicherungsvertretern der Versicherungsämter im Groß- 
herzogtum Mecklenburg-Strelitz (Wahlbezirk II) zu wählen ist. 
II. Borbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Spätestens 6. Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter den Wahlberech= 
tigten Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberech- 
tigten ein Umschlag (Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Oberversiche- 
rungsamtes Schwerin versehen ist. 
4. Die Vorschlagslisten sind getrennt für jeden Wahlbezirk und innerhalb des 
Wahlbezirks getrennt für die Arbeitgeber und die Versicherten aufzustellen. 
Se# sollen mindestens dreimal soviel Namen enthalten, als nach Nr. 2 a Ausschuß- 
mitglieder aus der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Die Vorgeschla- 
genen müssen im Bezirk der Landesversich g##anstalt Mecklenburg wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- 
ort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkenn- 
barer Teibenon aufzuflihren. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unter- 
zeichner unterschrieben sein. Im Wahlbezirk I soll der Vertreter in Schwerin wohnen 
Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. " 
82“ 
’.2 
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1
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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