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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 64. 1914. 471 
2. Die Gefangenen (Ziffer 1) sind sogleich in eine Nachweisung nach 
dem beigefügten Muster aufzunehmen. Diese Nachweisung ist unverzüglich 
dem für den Gefängnisort zuständigen Bezirkskommando zu übersenden. 
3. Auf Grund dieser Nachweisungen teilt das Bezirkskommando dem 
Gefängnisvorstande mit, welchen Truppenteilen und Standorten die Mann- 
schaften zu überweisen sind, und ob deren Abholung durch ein Militärkommando 
beabsichtigt ist. 
4. Nach Eintreffen der Mitteilung Ziffer 3 ist den Gefangenen der 
Allerhöchste Gnadenerlaß bekannt zu machen. Es ist ihnen zu eröffnen, daß 
in der Erwartung ihrer Einstellung in das Heer ihre Beurlaubung mit der 
Auflage erfolgen werde, sich alsbald bei dem ihnen bezeichneten Truppenteil 
zu melden, und, wenn ihre Einstellung nicht erfolgen sollte, ihre Strafe un- 
verzüglich wieder anzutreten. Gleichzeitig sind sie auf die Strafvorschrift des 
§ 68 des Mil. St GBs. hinzuweisen. ç ç 
5. Ist vom Bezirkskommando eine Abholung der Gefangenen nicht in 
Aussicht gestellt, so ist die Entlassung sofort zu bewirken. Ausnahmsweise 
ist, wenn augenscheinlich Fluchtverdacht besteht, der Gefangene seitens der 
Gefängnisverwaltung dem betreffenden Truppenteil vorzuführen und, wenn 
seine Einstellung nicht erfolgt, in das Gefängnis zurückzuführen. 
Wird die Abholung der Gefangenen in Aussicht gestellt, so ist das Ein- 
treffen des Militärkommandos abzuwarten, dem alsdann die Mannschaften zu 
Üübergeben sind. 
6. Die Truppenteile werden den Gefängnisvorständen unverzüglich mit- 
teilen, ob die Einstellung erfolgt ist. 
7. Die Entlassung (Abholung) der Gefangenen sowie die Auskunft des 
Truppenteiis bezüglich der Einstellung sind zu den Strafakten anzuzeigen. 
8. Gefangene (Ziffer 1), welche wegen Krankheit oder Gebrechen nach 
dem Gutachten des Gefängnisarztes unzweifelhaft nicht zur Einstellung 
gelangen können, sind von dem in Ziffer 2—5 geregelten Verfahren aus- 
zuschließen. . 
Hierüber sowie über die Fälle, in welchen ein Gefangener lediglich wegen 
schlechter Führung nicht als unter die Ziffer 1 fallend angesehen ist, ist zu 
den Strafakten Anzeige zu erstatten. 
II. Maßnahmen der Strafvollstreckungsbehörden. 
1. Die Strafvollstreckungsbehörde hat den Strafvollzug gegen diejenigen 
Verurteilten, welche im Falle ihrer Einstellung in das Heer unter den Aller- 
höchsten Gnadenerlaß fallen, einzustellen und erst dann wieder aufzunehmen,
	        

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