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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

Nr. 9. 1914. 61 
3. Ausnahmen von der Reihenfolge (Ziffer 2) können gemacht werden 
a) bei freiwillig Einzustellenden, oder auf Antrag bei Militärpflichtigen, 
die ihre sofortige Einstellung wünschen, » 
b) zitlgsnsten der in einem Schutzgebiei ober im Ausland lebenden Militär- 
pflichtigen, 
c) im Inleresse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere An- 
forderungen zu siellen sind, 
d) bei Militärpflichtigen, die in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht 
pünktlich erschienen sind (§ 26, 7). 
Die unter a, d und d bezeichneten Militärpflichtigen sind in Liste E 
ohne Rücksicht auf die Tauglichkeitsklasse und den Jahrgang, dem sie ange- 
hören, vor allen anderen Militärpflichtigen (Ziffer 2) aufzuführen. 
N.M.G. 8 13. 
4. Abweichungen im Interesse einzelner Wassengattungen dürfen nur von dem 
Militärvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission verfnt werden, sofern für 
solche (Garde, Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen, Okonomie- 
handwerker, Train-Stamm, Marine) die erforderliche Anzahl Rekruten inner- 
halb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 73, 5). 
5. Nach Möglichkeit sind stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag zum Aus- 
hebungsgeschäfte zu beordern. - 
6. Die Einordnung Verzogener findet nach ihrem Jahrgang, ihrer Tauglichkeit 
(Klasse 1 oder 2) und nach dem Alphabet statt. " 
7. Militärpflichtige, die bei der Musterung entschuldigt gefehlt haben, sind, sofern 
sie beim Aushebungsgeschäfte vorgestellt werden, in der Liste E bei ihrem 
Jahrgang hinter Klasse 2 nachzutragen und gegebenenfalls entsprechend ihrer 
festgestellten Tauglichkeit und nach dem Alphabet einzuordnen. 
8. Für die Entscheidung über die Einstellung von Militärpflichtigen der Vor- 
stellungslisten B, C und D, die beim Aushebungsgeschäfte für tauglich befunden 
werden, ist Zisfer 2 maßgebend. 
9. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung sind nur 
nanh Jahrgängen mit dem ältesten beginnend und nach dem Alphabet zu 
ordnen. 
8 67. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Musterungsausweise. Wun 
1. Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges werden nach 
der Musterung Musterungsausweise erteilt. et 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer 
ihrer Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Musterungsausweise erfolgt sofort bei der Musterung 
oder unmittelbar nach Abschluß des Musterungsgeschäfts durch die Gemeinde- 
vorsteher oder die hiermit Beauftragten, denen sie durch die Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission zugehen. 
do
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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