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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

40 Nr. 7. 1914. 
ein Geschäftsbuch nach dem beigefügten Formular. A sowie ein Geld= und 
—Urkundenbuch nach dem beigefügten Formular B zu führen. 
2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von 
der Ortspolizeibehörde des gewerblichen Niederlassungsortes unter Beglaubigung 
der Seitenzahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rasuren vor- 
genommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. Auch dürfen die 
Bücher während der für die Aufbewahrung vorgeschriebenen Zeit (Ziff. 6) 
weder ganz noch teilweise vernichtet werden. 
3. In das Geschäftsbuch sind alle schristlichen und mündlichen Ge- 
schäftsaufträge im Lause des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge 
des Eingangs unter fortlaufender Nummer mit Tinte und in deutschen oder 
lateinischen Schriftzeichen vollständig einzutragen. 
Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen 
Geschäftshandlungen sind im Laufe des Tages, an welchem sie vorgenommen 
werden, der Empfang von Geldern, Wertgegenständen usw. am Tage des 
Eingangs in den Spalten 8, 9 und 11 zu vermerken. 
Die in Verfolg desselben Geschäftsauftrags eingehenden weiteren Schrift- 
stüückke und Aufträge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind 
nicht unter einer besonderen Nummer des Geschäftsbuchs einzutragen, sondern 
im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung des ersten Auftrags unter der- 
selben Nummer untereinander nachzutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäfts- 
aufträgen der in Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ein entsprechender Raum 
für solche Nachtragungen offen zu halten. Erweist sich dieser Raum später 
als unzureichend, so sind die weiteren Eintragungen unter Beibehaltung der 
bisherigen Nummer an anderer Stelle vorzunehmen und diese Stelle bei der 
bisherigen Nummer unter „Bemerkungen“ zu bezeichnen. 
4. In denjenigen Fällen, in denen die Erledigung des Geschäftsauftrags 
eine Reihe von Einzelhandlungen erfordert, insbesondere bei Prozeßvertretungen, 
Erbschaftsregulierungen, Vermögensverwaltungen und allen Vollmachtsaufträgen, 
sind sogleich nach Eintragung des Auftrags in das Geschäftsbuch besondere 
Handakten zu bilden, in denen alle in den Händen des Gewerbetreibenden 
zurückbleibenden Entwürse, Vollmachten, Schriftstücke, Beläge, Rechnungen, 
Quittungen und anderen Eingänge nach der Reihenfolge des Datums zu 
vereinigen sind. « 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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