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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

– 
58 Nr. 10. 1914. 
eichungen aufgesucht worden sind, soll im gegenwärtigen Jahre in gleicher Weise die 
zweite Hälfte der Eichamtsbezirke von ihnen bereist werden, so daß die Sendung der 
Meßgeräle nach den entfernteren Eichämtern vermieden werden kann. In der Anlage 
werden diejenigen Ortschaften, welche als Nacheichungsorte für das Jahr 
1914 festgesetzt sind, nebst den ihnen für die Nacheichung zuerteilten umliegenden Ort- 
schaften bekannt gegeben. 
Die Termine, wann in den einzelnen Nacheichungsorten die Eichtage abgehalten 
werden sollen, werden den zuständigen Behörden zur Veranlassung des weiteren von der 
Großherzoglichen Eichungs-Inspektion rechtzeitig mitgeteilt werden. 
Es wird darauf hingewiesen, daß nach den §§ 1 und 2 der Verordnung vom 
14. März 1913 zur Ausführung des § 11 der Maß- und Gewichtsordnung (Rbl. Nr. 14) 
auf Ersuchen der Eichbehörde die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindebehörden ver- 
pflichtet sind, für die Nacheichung geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen und die Eich- 
beamten bei der Abhaltung der Eichtage, soweit erforderlich, zu unterstützen. Insbesondere 
gehört hierzu auch die Unterstützung der Eichbeamten zur Erlangung geeigneten Fuhr- 
werks für die Fortschaffung der zur Wahrnehmung des Eichgeschäfts erforderlichen Aus- 
rüstung zu angemessenen Preisen. 
Weiter wird wiederholt darauf hingewiesen, daß in Gemäßheit der Bestimmungen 
in § 6 der Maß= und Gewichtsordnung für die Nacheichungen nicht nur die Betriebe 
der Kaufleute und Händler, sondern auch diejenigen solcher Gewerbtreibenden in Betracht 
kommen, welche ihre Arbeitsleistungen nach Maß oder Gewicht bewerten, sowie ferner 
die landwirtschaftlichen Betriebe, die Molkereien, Brennereien, Brauereien, Getreide- 
mühlen, Stärkefabriken und andere Fabrikbetriebe. 
Abgesehen von den Räumlichkeiten für die Ausführung des Eichgeschäfts, welche 
von den Gemeinden bereitzustellen sind, werden die Kosten für die Abhaltung der Eich- 
tage aus der Eichkasse bestritten. Die Teilnehmer haben lediglich die ordnungsmäßigen 
Gebühren für die Nacheichung oder Eichung zu tragen. 
Schwerin, den 10. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher.
	        

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