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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

32. 
33. 
34. 
Nr. 106. 1915. 577 
anlagen allgemein gestatten. Die Großherzogliche Regierung wird weiter nach Möglich- 
keit dafür eintreten, daß der A.E.G. die Erlaubnis zur Benußtzung und Kreuzung anderer 
im Lande belegener Eisenbahnstrecken, der Nebenchausseen und der sonstigen öffent- 
lichen Wege von den zuständigen Stellen nicht ohne triftigen Grund versagt oder 
an die Zahlung von Gebühren geknüpft wird. 
Für jede beabsichtigte neue Fernleitung sind dem Ministerium des Innern die 
Projektvorlagen zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen. Das Ministerium 
wird den Erlaß der Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigen. Nach erteilter Ge- 
nehmigung hat die A.E.G. ihrerseits die besondere Genehmigung der zuständigen Be- 
hörden, Gemeinden und sonstigen Verfügungsberechtigten im einzelnen einzuholen. 
Im Falle der Veräußerung von Verkehrsstraßen und von Teilen derselben wird 
die Großherzogliche Regierung ihre Verpflichtungen aus dieser Genehmigungsurkunde 
auf den Erwerber übertragen, soweit die betreffenden Strecken bereits für Fernleitungen 
der A.E.G. in Anspruch genommen sind. 
88. 
Wahrung der Interessen des Heimatschutzes. 
Dev A.E. G. wird zur Pflicht gemacht, bei allen auf Grund dieser Genehmigung 
in Mecklenburg-Schwerin zu errichtenden Anlagen (Licht= und Kraftwerken, Träger- 
masten, Leitungen, Transformatorenhäuschen und Masttransformatoren usw.) Rücksicht 
auf die Interessen des Heimatschutzes zu nehmen. Insbesondere ist folgendes zu 
beachten: 
I. Bei Bauten, die wie Licht= und Kraftwerke vorwiegend Nutzwecken dienen, 
ist ein Ausgleich zwischen dem Nutzzweck und der gebotenen Rücksichtnahme 
auf das Orts= und Landschaftsbild anzustreben. Die Werkanlage ist als ein- 
heitliche Baugruppe zusammenzufassen und dem Landschaftscharakter anzu- 
passen. Vorhandene Baumbestände sind, soweit möglich, zu schonen. Wo 
kein Baumbestand vorhanden ist, wird, soweit angängig, Baumschmuck in 
der nächsten Umgebung anzulegen, geeignete Gebäude werden mit Spalieren 
zu versehen sein. 
II. Bei der Anlage einer elektrischen Uberlandleitung ist schon im Vorentwurf 
und ganz besonders bei der örtlichen Austeilung der Trägermasten Rück- 
sicht auf die natürliche Geländebildung zu nehmen. 
III. Bei der Wahl des Platzes für die einzelnen Leitungsmasten ist darauf zu 
achten, daß der Anblick schöner Stadt= und Platzbilder, interessanter Ge- 
bäude, alter Bäume, freiliegender Denkmäler, z. B. Hünengräber und dergl., 
nicht beeinträchtigt wird. Die Aufstellung von Masten an landschaftlich be- 
sonders schönen Punkten ist zu vermeiden. 
IV. Masten und sonstige, auch gegliederte Leitungsträger und Netze sind in 
Aufbau und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten. 
V. Transformatorenhäuschen sind in Form, Farbe und Baustoff unauffällig, 
schlicht und sachlich herzustellen; reine Eisenkonstruktion für Häuschen sind 
zu vermeiden. 
147
	        

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